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Hessische Verordnung über die Anrechnung des Besuchs eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres und einer Berufsfachschule auf die Ausbildungszeit in Ausbildungsberufen
(HBGJAVO)

Vom 21. Juli 2006
GVBl. I S. 422

 

Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), geändert durch Gesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931, 962), und des § 27a Abs. 1 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3075), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. September 2005 (BGBl. I S. 2725), wird nach Anhörung des Landesausschusses für Berufsbildung verordnet:

 

§ 1

Schulisches Berufsgrundbildungsjahr


(1) In einem Ausbildungsberuf mit mehr als zweijähriger Ausbildung ist der erfolgreiche Besuch eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach § 39 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 442) als erstes Jahr der Berufsausbildung auf die Ausbildungszeit anzurechnen, wenn der Beruf in der Anlage zu dieser Verordnung dem Berufsfeld und, wenn das Berufsfeld in Schwerpunkte gegliedert ist, auch dem Schwerpunkt zugeordnet ist, in dem das Berufsgrundbildungsjahr besucht wurde.


(2) In Bezug auf Ausbildungsberufe mit zweijähriger Ausbildung gilt Abs. 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass mindestens ein halbes Jahr anzurechnen ist.


(3) Auf die Ausbildungszeit in einem mindestens dreijährigen Ausbildungsberuf, der einem Schwerpunkt zugeordnet ist, ist der erfolgreiche Besuch eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres in einem anderen Schwerpunkt desselben Berufsfeldes mit mindestens einem halben Jahr anzurechnen.

 

§ 2

Berufsfachschule


(1) Der erfolgreiche Besuch einer Berufsfachschule nach § 41 des Hessischen Schulgesetzes, die eine öffentliche Schule oder eine Ersatzschule ist und in einen oder mehrere Ausbildungsberufe einführt, ist in Ausbildungsberufen entsprechender Fachrichtung mit mehr als zweijähriger Ausbildung als erstes Jahr der Berufsausbildung auf die Ausbildungszeit anzurechnen, wenn der Lehrplan der besuchten Schule mindestens 1 040 Stunden fachrichtungsbezogenen Unterricht vorsieht.


(2) In Bezug auf Ausbildungsberufe mit zweijähriger Ausbildung gilt Abs. 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass mindestens ein halbes Jahr anzurechnen ist.

 

§ 3

Übergangsregelung


Änderungen der Regelungen für einen Ausbildungsberuf oder der Berufsbezeichnung stehen einer Anrechnung nach §§ 1 oder 2 nicht entgegen, wenn mit dem Besuch des Berufsgrundbildungsjahres oder der Berufsfachschule vor dem 1. August 2006 begonnen wurde.

 

§ 4

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten


Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2009 außer Kraft.

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