



Hessische Verordnung über die
Anrechnung des Besuchs eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres und einer
Berufsfachschule auf die Ausbildungszeit in Ausbildungsberufen
(HBGJAVO)
Vom 21. Juli 2006
GVBl. I S. 422
Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes
vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), geändert durch Gesetz vom 23. März 2005
(BGBl. I S. 931, 962), und des § 27a Abs. 1 Satz 1 der Handwerksordnung in der
Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3075), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 6. September 2005 (BGBl. I S. 2725), wird nach Anhörung des
Landesausschusses für Berufsbildung verordnet:
§ 1
Schulisches
Berufsgrundbildungsjahr
(1) In einem Ausbildungsberuf mit mehr als zweijähriger Ausbildung ist der
erfolgreiche Besuch eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach
§ 39 Abs. 3 des
Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 442)
als erstes Jahr der Berufsausbildung auf die Ausbildungszeit anzurechnen, wenn
der Beruf in der Anlage zu dieser Verordnung
dem Berufsfeld und, wenn das Berufsfeld in Schwerpunkte gegliedert ist, auch dem
Schwerpunkt zugeordnet ist, in dem das Berufsgrundbildungsjahr besucht wurde.
(2) In Bezug auf Ausbildungsberufe mit zweijähriger Ausbildung gilt Abs. 1 mit
der Maßgabe entsprechend, dass mindestens ein halbes Jahr anzurechnen ist.
(3) Auf die Ausbildungszeit in einem mindestens dreijährigen Ausbildungsberuf,
der einem Schwerpunkt zugeordnet ist, ist der erfolgreiche Besuch eines
schulischen Berufsgrundbildungsjahres in einem anderen Schwerpunkt desselben
Berufsfeldes mit mindestens einem halben Jahr anzurechnen.
§ 2
Berufsfachschule
(1) Der erfolgreiche Besuch einer Berufsfachschule nach
§ 41 des
Hessischen Schulgesetzes, die eine öffentliche Schule oder eine Ersatzschule
ist und in einen oder mehrere Ausbildungsberufe einführt, ist in
Ausbildungsberufen entsprechender Fachrichtung mit mehr als zweijähriger
Ausbildung als erstes Jahr der Berufsausbildung auf die Ausbildungszeit
anzurechnen, wenn der Lehrplan der besuchten Schule mindestens 1 040 Stunden
fachrichtungsbezogenen Unterricht vorsieht.
(2) In Bezug auf Ausbildungsberufe mit zweijähriger Ausbildung gilt Abs. 1 mit
der Maßgabe entsprechend, dass mindestens ein halbes Jahr anzurechnen ist.
§ 3
Übergangsregelung
Änderungen der Regelungen für einen Ausbildungsberuf oder der Berufsbezeichnung
stehen einer Anrechnung nach §§ 1 oder 2 nicht entgegen, wenn mit dem Besuch des
Berufsgrundbildungsjahres oder der Berufsfachschule vor dem 1. August 2006
begonnen wurde.
§ 4
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli
2009 außer Kraft.


