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aufgehoben; vgl. GVBl. 2007 I S. 694, GVBl. II 34-64 § 5

 

Verordnung zur Ausführung des Jugendbildungsförderungsgesetzes

Vom 17. August 2006
GVBl. I S. 479

 

Aufgrund des § 8 des Jugendbildungsförderungsgesetzes vom 15. Dezember 2005 (GVBl. I S. 858) wird verordnet:

 

§ 1

Anerkennungsverfahren


Freie Träger, die nicht nach
§ 3 Abs. 1 Satz 3 des Jugendbildungsförderungsgesetzes als anerkannt gelten, haben dem für Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Ministerium für ihre Anerkennung

1. eine Satzung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass sie allen jungen Menschen offen stehen und im Rahmen der Satzung und Zielsetzung die Teilnahme freigestellt sowie eine angemessene Mitbestimmung der jungen Menschen sichergestellt ist,

2. glaubhaft zu machen, dass es sich bei ihnen nicht um ein Unternehmen mit der Absicht der Gewinnerzielung handelt und die Durchführung von Bildungsveranstaltungen nicht der Gewinnerzielung dient,

3. im Falle des § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b des Jugendbildungsförderungsgesetzes ihre rechtliche und organisatorische Eigenständigkeit sowie ferner nachzuweisen,

a) dass sie im besonderen Landesinteresse arbeiten und jährlich regelmäßig mindestens 250 junge Menschen aus mehr als zehn hessischen Jugendamtsbezirken bei mehr als 10 000 Teilnahmestunden erreichen; dabei werden die Teilnahmestunden bei Jugendbildungseinrichtungen mit eigenen Übernachtungskapazitäten doppelt gezählt, sofern es sich um mehrtägige Veranstaltungen mit mindestens zwölf Teilnahmestunden handelt;

b) dass sie, sofern sie Bildungseinrichtungen mit eigenem pädagogischen Personal und eigenen Übernachtungskapazitäten nicht vorhalten, außerschulische Jugendbildung anbieten, die von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, den Jugendverbänden auf Landesebene oder dem Hessischen Jugendring nicht angeboten wird oder deren Bildungsangebote ergänzt.

 

§ 2

Arbeitsgemeinschaften


Mindestens ein Mal jährlich findet jeweils eine Sitzung der Arbeitsgemeinschaften statt, zu der mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen ist. Über die Sitzungen ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen.

 

§ 3

Verteilung der Mittel nach § 5 Abs. 1 des Jugendbildungsförderungsgesetzes


(1) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erhalten 41 vom Hundert, die Jugendverbände auf Landesebene und der Hessische Jugendring erhalten zusammen 51 vom Hundert, die sonstigen Träger erhalten bis zu fünf vom Hundert der zur Verfügung stehenden Mittel. Das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium verteilt diese Mittel nach den Vorschlägen der Arbeitsgemeinschaften auf die Träger nach
§ 2 Abs. 1 des Jugendbildungsförderungsgesetzes.


(2) Das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium oder eine von ihm bestimmte Stelle nimmt nach Anhörung der Träger die Verteilung für die jeweilige Trägergruppe vor, wenn keine Arbeitsgemeinschaft nach
§ 4 des Jugendbildungsförderungsgesetzes gebildet wurde oder ein Verteilungsvorschlag nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wird. Die Mittel werden an die Träger oder an die geschäftsführenden Stellen der Arbeitsgemeinschaften überwiesen.


(3) Die Arbeitsgemeinschaften der Trägergruppen können durch Beschluss festlegen, dass die der jeweiligen Gruppe zustehenden Mittel pauschal der jeweiligen geschäftsführenden Stelle zugeleitet werden, die sie nach dem vorgelegten Verteilungsvorschlag an die Träger verteilt.

 

§ 4

Aufhebung bisherigen Rechts


Die
Verordnung zur Ausführung des Jugendbildungsförderungsgesetzes vom 7. September 1998 (GVBl. I S. 342) wird aufgehoben.

 

§ 5

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten


Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

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