



aufgehoben;
vgl. GVBl. 2007 I S. 694,
GVBl. II 34-64 § 5
Verordnung zur Ausführung des
Jugendbildungsförderungsgesetzes
Vom 17. August 2006
GVBl. I S. 479
Aufgrund des
§ 8 des Jugendbildungsförderungsgesetzes vom 15. Dezember 2005 (GVBl. I S.
858) wird verordnet:
§ 1
Anerkennungsverfahren
Freie Träger, die nicht nach
§ 3 Abs. 1 Satz 3 des Jugendbildungsförderungsgesetzes als anerkannt gelten,
haben dem für Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Ministerium für ihre
Anerkennung
1. eine Satzung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass
sie allen jungen Menschen offen stehen und im Rahmen der Satzung und
Zielsetzung die Teilnahme freigestellt sowie eine angemessene Mitbestimmung
der jungen Menschen sichergestellt ist,
2. glaubhaft zu machen, dass es sich bei ihnen nicht um
ein Unternehmen mit der Absicht der Gewinnerzielung handelt und die
Durchführung von Bildungsveranstaltungen nicht der Gewinnerzielung dient,
3. im Falle des
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b des Jugendbildungsförderungsgesetzes ihre
rechtliche und organisatorische Eigenständigkeit sowie ferner nachzuweisen,
a) dass sie im besonderen Landesinteresse arbeiten und
jährlich regelmäßig mindestens 250 junge Menschen aus mehr als zehn
hessischen Jugendamtsbezirken bei mehr als 10 000 Teilnahmestunden
erreichen; dabei werden die Teilnahmestunden bei Jugendbildungseinrichtungen
mit eigenen Übernachtungskapazitäten doppelt gezählt, sofern es sich um
mehrtägige Veranstaltungen mit mindestens zwölf Teilnahmestunden handelt;
b) dass sie, sofern sie Bildungseinrichtungen mit
eigenem pädagogischen Personal und eigenen Übernachtungskapazitäten nicht
vorhalten, außerschulische Jugendbildung anbieten, die von den örtlichen
Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, den Jugendverbänden auf Landesebene
oder dem Hessischen Jugendring nicht angeboten wird oder deren
Bildungsangebote ergänzt.
§ 2
Arbeitsgemeinschaften
Mindestens ein Mal jährlich findet jeweils eine Sitzung der
Arbeitsgemeinschaften statt, zu der mit einer Frist von mindestens vier Wochen
unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen ist. Über die Sitzungen ist ein
Ergebnisprotokoll zu fertigen.
§ 3
Verteilung der Mittel nach § 5
Abs. 1 des Jugendbildungsförderungsgesetzes
(1) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erhalten 41 vom Hundert,
die Jugendverbände auf Landesebene und der Hessische Jugendring erhalten
zusammen 51 vom Hundert, die sonstigen Träger erhalten bis zu fünf vom Hundert
der zur Verfügung stehenden Mittel. Das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige
Ministerium verteilt diese Mittel nach den Vorschlägen der Arbeitsgemeinschaften
auf die Träger nach
§ 2 Abs. 1 des Jugendbildungsförderungsgesetzes.
(2) Das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium oder eine von ihm
bestimmte Stelle nimmt nach Anhörung der Träger die Verteilung für die jeweilige
Trägergruppe vor, wenn keine Arbeitsgemeinschaft nach
§ 4 des Jugendbildungsförderungsgesetzes gebildet wurde oder ein
Verteilungsvorschlag nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wird. Die Mittel
werden an die Träger oder an die geschäftsführenden Stellen der
Arbeitsgemeinschaften überwiesen.
(3) Die Arbeitsgemeinschaften der Trägergruppen können durch Beschluss
festlegen, dass die der jeweiligen Gruppe zustehenden Mittel pauschal der
jeweiligen geschäftsführenden Stelle zugeleitet werden, die sie nach dem
vorgelegten Verteilungsvorschlag an die Träger verteilt.
§ 4
Aufhebung bisherigen Rechts
Die
Verordnung zur Ausführung des Jugendbildungsförderungsgesetzes vom 7.
September 1998 (GVBl. I S. 342) wird aufgehoben.
§ 5
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.


