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Hessisches Ausführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz

Vom 18. Dezember 2006
GVBl. I S. 690

 

§ 1


Die Ministerin oder der Minister des Innern und für Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für die Berufsbildung im öffentlichen Dienst zur Ausfüllung von Ausbildungsordnungen nach § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), erforderlichen Regelungen zu erlassen.

 

§ 2


Das Hessische Gesetz zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes vom 20. Dezember 1979 (GVBl. 1980 I S. 16) wird aufgehoben.

 

§ 3


(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


(2) Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft; ausgenommen davon ist § 2.

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