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Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Berufsbildung

Vom 25. Februar 2008
GVBl. I S. 25

 

Aufgrund

1. des § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98), geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 2006 (GVBl. I S. 510), auch in Verbindung mit § 71 Abs. 8 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246),

2. des § 105 des Berufsbildungsgesetzes,

3. des § 124b Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3075, 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246),

4. des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786),

verordnet die Landesregierung und

5. des § 1 der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2281)

verordnet die Sozialministerin:

 

§ 1


(1) Zuständige oberste Landesbehörde nach

1. § 40 Abs. 4 Satz 2 (Genehmigung der Entschädigungshöhe für Mitglieder der Prüfungsausschüsse),

2. § 47 Abs. 1 Satz 2 (Genehmigung der Prüfungsordnung),

3. § 71 Abs. 9 Satz 2 (Genehmigung der Vereinbarung),

4. § 77 Abs. 3 Satz 2 (Genehmigung der Entschädigungshöhe für Mitglieder der Berufsbildungsausschüsse)

des Berufsbildungsgesetzes ist das für das jeweilige Fachgebiet zuständige Ministerium. Es entscheidet in Fällen der Nr. 2 außerhalb des Bereiches des öffentlichen Dienstes im Benehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium.


(2) Zuständige oberste Landesbehörde nach

1. § 34 Abs. 7 Satz 2 (Genehmigung der Entschädigungshöhe),

2. § 38 Abs. 1 Satz 2 (Genehmigung der Prüfungsordnung),

3. § 50 Abs. 1 Satz 2 (Genehmigung der Meisterprüfungsordnung)

der Handwerksordnung

ist das für Wirtschaft zuständige Ministerium.

 

§ 2


(1) Zuständige Behörde ist

1. nach § 77 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (Berufung der Mitglieder der Berufsbildungsausschüsse) das für das jeweilige Fachgebiet zuständige Ministerium; die Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen werden auf Vorschlag des Kultusministeriums berufen,

2. nach § 43 Abs. 2 Satz 2 der Handwerksordnung (Berufung der Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen in die Berufsbildungsausschüsse bei den Handwerkskammern) das für Wirtschaft zuständige Ministerium; die Berufung erfolgt auf Vorschlag des Kultusministeriums,

3. nach

a) § 27 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes (Anerkennung als Ausbildungsstätte),

b) § 30 Abs. 6 des Berufsbildungsgesetzes und § 22b Abs. 5 der Handwerksordnung (widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilden),

c) § 32 Abs. 2 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes und § 23 Abs. 2 Satz 2 der Handwerksordnung (Entgegennahme von Mitteilungen zur Eignung),

d) § 33 Abs. 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes und § 24 Abs. 1 und 2 der Handwerksordnung (Untersagung des Einstellens und Ausbildens),

e) § 70 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes und § 42q Abs. 1 der Handwerksordnung (Untersagung der Berufsausbildungsvorbereitung)

die jeweils zuständige Stelle nach den §§ 71 und 73 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes.


(2) Im öffentlichen Dienst ist zuständige Behörde nach § 77 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (Berufung der Mitglieder der Berufsbildungsausschüsse) das für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständige Ministerium; die Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen werden auf Vorschlag des Kultusministeriums berufen.

 

§ 3


Die vorstehend geregelten Zuständigkeiten gelten auch in den Fällen, in denen die angeführten Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung aufgrund anderer Vorschriften dieser Gesetze entsprechend gelten.

 

§ 4


Zuständige Stelle nach den §§ 54, 56 Abs. 1 Satz 1 und § 71 Abs. 8 des Berufsbildungsgesetzes ist für die Berufe

1. in der Landwirtschaft (außer Forstwirtschaft und Hauswirtschaft) der Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen,

2. in der Forstwirtschaft der Landesbetrieb Hessen-Forst und

3. in der Hauswirtschaft die Industrie- und Handelskammer.

 

§ 5


(1) Im öffentlichen Dienst ist zuständige Stelle für die Berufsbildung nach § 73 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes

1. in den Ausbildungsberufen Fachangestellter für Medien- und Informationsdienste/Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste, Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte und Fachangestellter für Bürokommunikation/Fachangestellte für Bürokommunikation

das Regierungspräsidium Gießen,

2. im Ausbildungsberuf Justizfachangestellte/Justizfachangestellter

das Oberlandesgericht,

3. in den Ausbildungsberufen Kartograph/Kartographin, Fachkraft für Wasserwirtschaft, Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik, Straßenwärter/Straßenwärterin, Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin

das Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation,

4. im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellte/Sozialversicherungsfachangestellter

die Deutsche Rentenversicherung Hessen,

5. im Ausbildungsberuf Fachangestellter für Bäderbetriebe/Fachangestellte für Bäderbetriebe

die Industrie- und Handelskammer.


(2) Im öffentlichen Dienst ist zuständige Stelle nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes

1. für die berufliche Fortbildung zum Lebensmittelkontrolleur/zur Lebensmittelkontrolleurin und zum Tiergesundheitsaufseher/zur Tiergesundheitsaufseherin das Regierungspräsidium Darmstadt,

2. im Übrigen die Stelle, die für den Ausbildungsberuf zuständig ist, auf dem die Fortbildung aufbaut.

 

§ 6


Zuständige Stelle für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen“ nach § 1 der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen ist das Regierungspräsidium Gießen.

 

§ 7


Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 102 des Berufsbildungsgesetzes ist das Regierungspräsidium.

 

§ 8


Die Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Berufsbildung vom 22. Juli 2005 (GVBl. I S. 558) und die Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 99 des Berufsbildungsgesetzes vom 10. Mai 1971 (GVBl. I S. 103) werden aufgehoben.

 

§ 9


Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

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