



Verordnung über Zuständigkeiten
auf dem Gebiet der Berufsbildung
Vom 25. Februar 2008
GVBl. I S. 25
Aufgrund
1. des
§ 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April
1998 (GVBl. I S. 98), geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 2006 (GVBl. I S.
510), auch in Verbindung mit § 71 Abs. 8 des Berufsbildungsgesetzes vom 23.
März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. September
2007 (BGBl. I S. 2246),
2. des § 105 des Berufsbildungsgesetzes,
3. des § 124b Satz 1 der Handwerksordnung in der
Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3075, 2006 I S. 2095), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246),
4. des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786),
verordnet die Landesregierung und
5. des § 1 der Verordnung über die Bestimmung der
zuständigen Stelle für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten
für behinderte Menschen vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2281)
verordnet die Sozialministerin:
§ 1
(1) Zuständige oberste Landesbehörde nach
1. § 40 Abs. 4 Satz 2 (Genehmigung der
Entschädigungshöhe für Mitglieder der Prüfungsausschüsse),
2. § 47 Abs. 1 Satz 2 (Genehmigung der
Prüfungsordnung),
3. § 71 Abs. 9 Satz 2 (Genehmigung der Vereinbarung),
4. § 77 Abs. 3 Satz 2 (Genehmigung der
Entschädigungshöhe für Mitglieder der Berufsbildungsausschüsse)
des Berufsbildungsgesetzes ist das für das jeweilige
Fachgebiet zuständige Ministerium. Es entscheidet in Fällen der Nr. 2 außerhalb
des Bereiches des öffentlichen Dienstes im Benehmen mit dem für Wirtschaft
zuständigen Ministerium.
(2) Zuständige oberste Landesbehörde nach
1. § 34 Abs. 7 Satz 2 (Genehmigung der
Entschädigungshöhe),
2. § 38 Abs. 1 Satz 2 (Genehmigung der
Prüfungsordnung),
3. § 50 Abs. 1 Satz 2 (Genehmigung der
Meisterprüfungsordnung)
der Handwerksordnung
ist das für Wirtschaft zuständige Ministerium.
§ 2
(1) Zuständige Behörde ist
1. nach § 77 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes
(Berufung der Mitglieder der Berufsbildungsausschüsse) das für das jeweilige
Fachgebiet zuständige Ministerium; die Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen
werden auf Vorschlag des Kultusministeriums berufen,
2. nach § 43 Abs. 2 Satz 2 der Handwerksordnung
(Berufung der Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen in die
Berufsbildungsausschüsse bei den Handwerkskammern) das für Wirtschaft
zuständige Ministerium; die Berufung erfolgt auf Vorschlag des
Kultusministeriums,
3. nach
a) § 27 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 des
Berufsbildungsgesetzes (Anerkennung als Ausbildungsstätte),
b) § 30 Abs. 6 des Berufsbildungsgesetzes und §
22b Abs. 5 der Handwerksordnung (widerrufliche Zuerkennung der
fachlichen Eignung zum Ausbilden),
c) § 32 Abs. 2 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes
und § 23 Abs. 2 Satz 2 der Handwerksordnung (Entgegennahme von
Mitteilungen zur Eignung),
d) § 33 Abs. 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes
und § 24 Abs. 1 und 2 der Handwerksordnung (Untersagung des Einstellens
und Ausbildens),
e) § 70 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes und §
42q Abs. 1 der Handwerksordnung (Untersagung der
Berufsausbildungsvorbereitung)
die jeweils zuständige Stelle nach den §§ 71 und 73 Abs. 2
des Berufsbildungsgesetzes.
(2) Im öffentlichen Dienst ist zuständige Behörde nach § 77 Abs. 2 des
Berufsbildungsgesetzes (Berufung der Mitglieder der Berufsbildungsausschüsse)
das für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständige Ministerium; die
Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen werden auf Vorschlag des
Kultusministeriums berufen.
§ 3
Die vorstehend geregelten Zuständigkeiten gelten auch in den Fällen, in denen
die angeführten Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes oder der
Handwerksordnung aufgrund anderer Vorschriften dieser Gesetze entsprechend
gelten.
§ 4
Zuständige Stelle nach den §§ 54, 56 Abs. 1 Satz 1 und § 71 Abs. 8 des
Berufsbildungsgesetzes ist für die Berufe
1. in der Landwirtschaft (außer Forstwirtschaft und
Hauswirtschaft) der Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen,
2. in der Forstwirtschaft der Landesbetrieb
Hessen-Forst und
3. in der Hauswirtschaft die Industrie- und
Handelskammer.
§ 5
(1) Im öffentlichen Dienst ist zuständige Stelle für die Berufsbildung nach § 73
Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes
1. in den Ausbildungsberufen Fachangestellter für
Medien- und Informationsdienste/Fachangestellte für Medien- und
Informationsdienste, Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte
und Fachangestellter für Bürokommunikation/Fachangestellte für
Bürokommunikation
das Regierungspräsidium Gießen,
2. im Ausbildungsberuf
Justizfachangestellte/Justizfachangestellter
das Oberlandesgericht,
3. in den Ausbildungsberufen Kartograph/Kartographin,
Fachkraft für Wasserwirtschaft, Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik,
Straßenwärter/Straßenwärterin, Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin
das Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation,
4. im Ausbildungsberuf
Sozialversicherungsfachangestellte/Sozialversicherungsfachangestellter
die Deutsche Rentenversicherung Hessen,
5. im Ausbildungsberuf Fachangestellter für
Bäderbetriebe/Fachangestellte für Bäderbetriebe
die Industrie- und Handelskammer.
(2) Im öffentlichen Dienst ist zuständige Stelle nach § 54 des
Berufsbildungsgesetzes
1. für die berufliche Fortbildung zum
Lebensmittelkontrolleur/zur Lebensmittelkontrolleurin und zum
Tiergesundheitsaufseher/zur Tiergesundheitsaufseherin das
Regierungspräsidium Darmstadt,
2. im Übrigen die Stelle, die für den Ausbildungsberuf
zuständig ist, auf dem die Fortbildung aufbaut.
§ 6
Zuständige Stelle für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss
„Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für
behinderte Menschen“ nach § 1 der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen
Stelle für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte
Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte
Menschen ist das Regierungspräsidium Gießen.
§ 7
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach § 102 des Berufsbildungsgesetzes ist das
Regierungspräsidium.
§ 8
Die Anordnung
über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Berufsbildung vom 22. Juli 2005
(GVBl. I S. 558) und die
Verordnung über
die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §
99 des Berufsbildungsgesetzes vom 10. Mai 1971 (GVBl. I S. 103) werden
aufgehoben.
§ 9
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.


