Hessisches Ausführungsgesetz zum
Bundesausbildungsförderungsgesetz
Vom 23. Mai 1973
GVBl. I S. 173
§ 1
Ämter für Ausbildungsförderung
(1) Die Aufgaben des Amtes für Ausbildungsförderung nach § 40 Abs. 1 des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645,
1680), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. September 1993 (BGBl. I S. 1569), werden von
den kreisfreien Städten und den Landkreisen als Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung
wahrgenommen. Die beauftragten Amtsstellen führen in Wahrnehmung dieser Aufgaben die
Bezeichnung "Amt für Ausbildungsförderung".
(2) Die kreisfreien Städte und Landkreise sollen durch öffentlich-rechtliche
Vereinbarung nach dem Vierten Abschnitt des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit
vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 1978
(GVBl. I S. 420), eine sachgerechte und wirtschaftliche Erfüllung der Aufgaben der
Ausbildungsförderung sicherstellen, wenn dies insbesondere unter Berücksichtigung
der Zahl der Leistungsfälle angezeigt erscheint.
(3) Für die Entscheidung über die Ausbildungsförderung für eine Ausbildung in dem in
§ 1 Abs. 1 Nr. 6 der BaföG-Auslandszuständigkeitsverordnung vom 27. Oktober 1971
(BGBl. I S. 1669), geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2160),
bestimmten Auslandsbereich ist das Amt für Ausbildungsförderung beim Studentenwerk
Marburg zuständig.
(4) Die Errichtung der für Studenten an den Hochschulen im Lande Hessen erforderlichen
Ämter für Ausbildungsförderung und ihre Zuständigkeit nach § 40 Abs. 2 und
§ 45 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetz regelt die Ministerin oder der
Minister für Wissenschaft und Kunst durch Rechtsverordnung.
§ 2
§ 3
Fachaufsicht
Fachaufsichtsbehörde der Ämter für Ausbildungsförderung nach § 1 Abs. 1 bis 3
ist das zuständige Regierungspräsidium.
§ 4
Oberste Fachaufsicht
Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Wissenschaft und Kunst.
§ 5
Förderungsausschüsse
(1) Die Mitglieder des Lehrkörpers und die Vertreterinnen und Vertreter der
Auszubildenden in den Förderungsausschüssen nach § 42 des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes werden von dem zuständigen zentralen Kollegialorgan
der Ausbildungsstätte mit der Mehrheit seiner Mitglieder in geheimer Wahl für vier Jahre
gewählt. Für jedes Wahlmitglied soll ein Ersatzmitglied gewählt werden. Wiederwahl ist
zulässig. Der Antrag auf Abberufung eines gewählten Mitgliedes bedarf der Mehrheit von
zwei Dritteln der Stimmberechtigten.
(2) Fehlt ein Kollegialorgan nach Abs. 1, so werden die Wahlmitglieder der
Förderungsausschüsse von den hauptamtlich und hauptberuflich Lehrenden und den
ordentlichen Studierenden der Ausbildungsstätte in freier, gleicher und geheimer Wahl
gewählt. Abs. 1 gilt im übrigen entsprechend.
(3) Soweit die Satzung einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule das
Wahlverfahren für vergleichbare Wahlen regelt, sind diese Verfahrensregeln entsprechend
anzuwenden. Im übrigen regelt die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und
Kunst das Wahlverfahren.
(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Förderungsausschüsse bei staatlichen oder
staatlich anerkannten Hochschulen werden von deren Leiterin oder Leiter berufen.
§ 6
Kassengeschäfte
Die zentrale kassenmäßige Abwicklung der Leistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz obliegt der Staatskasse Bad Hersfeld, soweit das
Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst
keine andere Landeskasse bestimmt.
§ 7
Verwaltungskosten
Der Ausgleich der den kreisfreien Städten und den Landkreisen durch dieses Gesetz
entstehenden Kosten wird im Rahmen des Finanzausgleichs geregelt.
§ 8
§ 9
§ 10
Ermächtigung
Die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und Kunst erläßt die zur
Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen im Einvernehmen mit den
beteiligten Fachministerien.
§ 11
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1971 in Kraft.