Verordnung über die Abgabe von Druckwerken
Vom 12. Dezember 1984
GVBl. 1985 I S. 10
Auf Grund des § 9
Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über Freiheit und Recht der Presse in der Fassung vom
20. November 1958 (GVBl. S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juni 1982 (GVBl.
I S. 138), wird verordnet:
§ 1
Zuständige Bibliothek
(1) Der Verleger hat, soweit § 4 nicht befreit, ein mangelfreies Stück des
Druckwerks je nach dem Verlagsort an nachstehende Bibliotheken abzugeben:
1. in den Städten Darmstadt, Offenbach am Main und in den Landkreisen Bergstraße,
Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Odenwaldkreis, Offenbach, Wetteraukreis, Gießen und
Vogelsbergkreis an die Hessische Landes- und Hochschulbibliothek in Darmstadt;
2. in der Stadt Frankfurt am Main an die Stadt- und Universitätsbibliothek in
Frankfurt am Main;
3. in dem Landkreis Fulda an die Hessische Landesbibliothek in Fulda;
4. im Regierungsbezirk Kassel ohne den Landkreis Fulda und im Landkreis
Marburg-Biedenkopf an die Gesamthochschul-Bibliothek Kassel - Landesbibliothek und
Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel - in Kassel;
5. in den Landkreisen Hochtaunuskreis, Lahn-Dill-Kreis, Limburg-Weilburg,
Main-Kinzig-Kreis, Main-TaunusKreis, Rheingau-Taunus-Kreis und in der Stadt Wiesbaden an
die Hessische Landesbibliothek in Wiesbaden.
(2) Als Verlagsort gilt der im Erscheinungsvermerk (Impressum) nach
§ 6 des Hessischen Gesetzes
über Freiheit und Recht der Presse genannte Ort.
§ 2
Abgabepflichtige
Verleger im Sinne dieser Verordnung sind auch der als Selbstverleger tätige Verfasser
oder Herausgeber eines Druckwerkes und der Kommissionsverleger. Mehrere Verpflichtete sind
Gesamtschuldner. Das gleiche gilt für die Vorstände juristischer Personen des
öffentlichen und des privaten Rechts für die von diesen herausgegebenen Druckwerke.
§ 3
Druckwerke
(1) Die Druckwerke sind in dem Einband abzugeben, der für die allgemeine Verbreitung
bestimmt ist. Erscheint ein Druckwerk in verschiedenen Ausgaben oder Einbandarten, so ist
ein Stück der vollständigsten Ausgabe und der dauerhaftesten Einbandart abzugeben.
Vorzugs- und Prachtausgaben, die neben normal ausgestatteten Ausgaben erscheinen, sind
nicht abzugeben, es sei denn, sie sind im Inhalt vollständiger als die Normalausgabe.
(2) Auch Neuauflagen und Neudrucke sind abzugeben. Bei unveränderten Neuauflagen und
Neudrucken kann die Bibliothek auf das Druckwerk verzichten, wenn ein solches von der
früheren Auflage oder dem früheren Druck abgegeben worden ist.
(3) Zu den in § 4 Abs. 1
des Gesetzes genannten Druckwerken gehören auch Landkarten, Ortspläne und Atlanten,
sowie Kalender mit Abbildungen und erklärendem Text.
(4) Abzugeben sind ferner
1. Einbanddecken, Sammelordner und dergleichen,
2. Jahrgangstitelblätter, Inhaltsverzeichnisse und Register zu den Druckwerken, die
fortlaufend erscheinen,
3. sonstige Gegenstände, die erkennbar zu dem abgabepflichtigen Druckwerk gehören.
(5) Wird ein Druckwerk einzeln auf Anforderung verlegt, so beginnt seine Verbreitung (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des
Gesetzes) mit dem allgemeinen Angebot, daß von der Vorlage auf Bestellung
Einzelstücke hergestellt werden.
§ 4
Ausnahmen
Der Abgabepflicht unterliegen nicht
1. die in § 4 Abs. 2
Nr. 2 des Gesetzes angeführten Druckwerke,
2. amtliche Anordnungen für den inneren Dienst mit Ausnahme der Amtsblätter, sowie
amtliche Vordrucke,
3. Reproduktionen von Bildern ohne Text.
§ 5
Verzeichnis
Auf Verlangen der nach § 1 Abs. 1 zuständigen Bibliothek hat der Verleger jederzeit
ein Verzeichnis der von ihm im abgelaufenen Jahr verlegten Druckwerke mit genauen Angaben
über Verfasser, Titel, Umfang, Erscheinungsjahr, Datum des Beginns der Verbreitung und
Bezeichnung der Auflage einzureichen.
§ 6
Erstattung der Herstellungskosten
(1) Herstellungskosten im Sinne des
§ 9 Abs. 1 Satz 2 des
Gesetzes sind die Kosten für Papier, Druck und Einband des abzugebenden Druckwerks
(Fortdruckkosten).
(2) Der Verleger, der die Erstattung der Herstellungskosten des abgegebenen Druckwerks
verlangt, hat der Bibliothek in seinem Antrag insbesondere anzugeben:
1. Höhe der
a) Druckauflage,
b) Verkaufsauflage,
2. Ladenpreis,
3. Buchhändlerrabatt,
4. Herstellungskosten der Druckauflage, aufgegliedert in Kosten für
a) Papier, Satz, Druck,
b) Einband,
c) Vergütung des Verfassers und des Buchkünstlers,
d) Anteil an den allgemeinen Geschäftskosten (Gemeinkosten), Herstellungskosten der
Druckauflage insgesamt,
5. Höhe des Teils der Verkehrsauflage, der die Herstellungskosten der Druckauflage
nach Nr. 4 deckt (Deckungsauflage).
Außerdem hat der Verleger zu erklären,
1. ob für das Druckwerk der Preisbindungsvertrag zwischen den Verlegern und den
buchhändlerischen Wiederverkäufern gilt oder auf welchem anderen Wege und zu welchem
Preis er das Druckwerk an den Endabnehmer verkauft,
2. ob und zu welchen Bedingungen er für die Auflage von Dritten eine
Druckkostenbeihilfe erhalten hat,
3. aus welchen Gründen ihn die Herstellungskosten nach Abs. 1 im Falle der
unentgeltlichen Abgabe des Druckwerks wirtschaftlich unzumutbar hart belasten.
(3) Eine Erstattung der Herstellungskosten nach Abs. 1 kommt nur dann in Betracht, wenn
der Verleger aus dem Verkauf des Druckwerks keinen Rohgewinn erzielt. Über die Erstattung
wird in der Regel erst entschieden, nachdem der Verleger den Verkauf der Deckungsauflage
angezeigt hat oder nach Ablauf von vier Jahren nach Beginn der Verbreitung des Druckwerks.
§ 7
Nachbildung des Druckwerks
Ist dem Verleger die Abgabe des Druckwerks aus dem eigenen Bestand nicht mehr möglich und
kann er es auch auf andere Weise nicht beschaffen, ist die zuständige Bibliothek
berechtigt, von dem Druckwerk auf Kosten des Verlegers eine Nachbildung herstellen zu
lassen.
§ 8
§ 9
Inkrafttreten
Es treten in Kraft
1. § 6 der Verordnung mit Wirkung vom 23. Juni 1982,
2. die übrigen Vorschriften am Tage nach der Verkündung
der Verordnung.