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Verordnung über die Abgabe von Druckwerken

Vom 12. Dezember 1984
GVBl. 1985 I S. 10

Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über Freiheit und Recht der Presse in der Fassung vom 20. November 1958 (GVBl. S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juni 1982 (GVBl. I S. 138), wird verordnet:


§ 1

Zuständige Bibliothek


(1) Der Verleger hat, soweit § 4 nicht befreit, ein mangelfreies Stück des Druckwerks je nach dem Verlagsort an nachstehende Bibliotheken abzugeben:

1. in den Städten Darmstadt, Offenbach am Main und in den Landkreisen Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Odenwaldkreis, Offenbach, Wetteraukreis, Gießen und Vogelsbergkreis an die Hessische Landes- und Hochschulbibliothek in Darmstadt;

2. in der Stadt Frankfurt am Main an die Stadt- und Universitätsbibliothek in Frankfurt am Main;

3. in dem Landkreis Fulda an die Hessische Landesbibliothek in Fulda;

4. im Regierungsbezirk Kassel ohne den Landkreis Fulda und im Landkreis Marburg-Biedenkopf an die Gesamthochschul-Bibliothek Kassel - Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel - in Kassel;

5. in den Landkreisen Hochtaunuskreis, Lahn-Dill-Kreis, Limburg-Weilburg, Main-Kinzig-Kreis, Main-TaunusKreis, Rheingau-Taunus-Kreis und in der Stadt Wiesbaden an die Hessische Landesbibliothek in Wiesbaden.


(2) Als Verlagsort gilt der im Erscheinungsvermerk (Impressum) nach § 6 des Hessischen Gesetzes über Freiheit und Recht der Presse genannte Ort.

 

§ 2

Abgabepflichtige


Verleger im Sinne dieser Verordnung sind auch der als Selbstverleger tätige Verfasser oder Herausgeber eines Druckwerkes und der Kommissionsverleger. Mehrere Verpflichtete sind Gesamtschuldner. Das gleiche gilt für die Vorstände juristischer Personen des öffentlichen und des privaten Rechts für die von diesen herausgegebenen Druckwerke.

 

§ 3

Druckwerke


(1) Die Druckwerke sind in dem Einband abzugeben, der für die allgemeine Verbreitung bestimmt ist. Erscheint ein Druckwerk in verschiedenen Ausgaben oder Einbandarten, so ist ein Stück der vollständigsten Ausgabe und der dauerhaftesten Einbandart abzugeben. Vorzugs- und Prachtausgaben, die neben normal ausgestatteten Ausgaben erscheinen, sind nicht abzugeben, es sei denn, sie sind im Inhalt vollständiger als die Normalausgabe.


(2) Auch Neuauflagen und Neudrucke sind abzugeben. Bei unveränderten Neuauflagen und Neudrucken kann die Bibliothek auf das Druckwerk verzichten, wenn ein solches von der früheren Auflage oder dem früheren Druck abgegeben worden ist.


(3) Zu den in § 4 Abs. 1 des Gesetzes genannten Druckwerken gehören auch Landkarten, Ortspläne und Atlanten, sowie Kalender mit Abbildungen und erklärendem Text.


(4) Abzugeben sind ferner

1. Einbanddecken, Sammelordner und dergleichen,

2. Jahrgangstitelblätter, Inhaltsverzeichnisse und Register zu den Druckwerken, die fortlaufend erscheinen,

3. sonstige Gegenstände, die erkennbar zu dem abgabepflichtigen Druckwerk gehören.


(5) Wird ein Druckwerk einzeln auf Anforderung verlegt, so beginnt seine Verbreitung (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes) mit dem allgemeinen Angebot, daß von der Vorlage auf Bestellung Einzelstücke hergestellt werden.

 

§ 4

Ausnahmen


Der Abgabepflicht unterliegen nicht

1. die in § 4 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes angeführten Druckwerke,

2. amtliche Anordnungen für den inneren Dienst mit Ausnahme der Amtsblätter, sowie amtliche Vordrucke,

3. Reproduktionen von Bildern ohne Text.

 

§ 5

Verzeichnis


Auf Verlangen der nach § 1 Abs. 1 zuständigen Bibliothek hat der Verleger jederzeit ein Verzeichnis der von ihm im abgelaufenen Jahr verlegten Druckwerke mit genauen Angaben über Verfasser, Titel, Umfang, Erscheinungsjahr, Datum des Beginns der Verbreitung und Bezeichnung der Auflage einzureichen.

 

§ 6

Erstattung der Herstellungskosten


(1) Herstellungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes sind die Kosten für Papier, Druck und Einband des abzugebenden Druckwerks (Fortdruckkosten).


(2) Der Verleger, der die Erstattung der Herstellungskosten des abgegebenen Druckwerks verlangt, hat der Bibliothek in seinem Antrag insbesondere anzugeben:

1. Höhe der

a) Druckauflage,

b) Verkaufsauflage,

2. Ladenpreis,

3. Buchhändlerrabatt,

4. Herstellungskosten der Druckauflage, aufgegliedert in Kosten für

a) Papier, Satz, Druck,

b) Einband,

c) Vergütung des Verfassers und des Buchkünstlers,

d) Anteil an den allgemeinen Geschäftskosten (Gemeinkosten), Herstellungskosten der Druckauflage insgesamt,

5. Höhe des Teils der Verkehrsauflage, der die Herstellungskosten der Druckauflage nach Nr. 4 deckt (Deckungsauflage).

Außerdem hat der Verleger zu erklären,

1. ob für das Druckwerk der Preisbindungsvertrag zwischen den Verlegern und den buchhändlerischen Wiederverkäufern gilt oder auf welchem anderen Wege und zu welchem Preis er das Druckwerk an den Endabnehmer verkauft,

2. ob und zu welchen Bedingungen er für die Auflage von Dritten eine Druckkostenbeihilfe erhalten hat,

3. aus welchen Gründen ihn die Herstellungskosten nach Abs. 1 im Falle der unentgeltlichen Abgabe des Druckwerks wirtschaftlich unzumutbar hart belasten.


(3) Eine Erstattung der Herstellungskosten nach Abs. 1 kommt nur dann in Betracht, wenn der Verleger aus dem Verkauf des Druckwerks keinen Rohgewinn erzielt. Über die Erstattung wird in der Regel erst entschieden, nachdem der Verleger den Verkauf der Deckungsauflage angezeigt hat oder nach Ablauf von vier Jahren nach Beginn der Verbreitung des Druckwerks.

 

§ 7

Nachbildung des Druckwerks


Ist dem Verleger die Abgabe des Druckwerks aus dem eigenen Bestand nicht mehr möglich und kann er es auch auf andere Weise nicht beschaffen, ist die zuständige Bibliothek berechtigt, von dem Druckwerk auf Kosten des Verlegers eine Nachbildung herstellen zu lassen.

 

§ 8

 

§ 9

Inkrafttreten


Es treten in Kraft

1. § 6 der Verordnung mit Wirkung vom 23. Juni 1982,

2. die übrigen Vorschriften am Tage nach der Verkündung der Verordnung.

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