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§ 1

Anwendungsbereich

 

(1) Dieses Gesetz gilt für die Veranstaltung und Verbreitung privaten Rundfunks (Hörfunk und Fernsehen), für die Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen und dem Rundfunk vergleichbaren Telemedien (Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind), für die Durchführung von Modellversuchen mit neuen Rundfunkübertragungstechniken und für die Zuordnung von Frequenzen an die Landesanstalt, den Hessischen Rundfunk, das Zweite Deutsche Fernsehen und das Deutschlandradio. § 51 Abs. 2 bis 6 des Rundfunkstaatsvertrages bleibt unberührt.


(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Veranstaltung und Weiterverbreitung von Sendungen mittels einer analogen Kabelanlage, wenn

1. sie sich auf ein Gebäude oder einen zusammengehörigen Gebäudekomplex beschränken und im funktionellen Zusammenhang mit den dort zu erfüllenden Aufgaben stehen oder

2. mit ihnen lediglich bis zu hundert Wohneinheiten in einem Gebäude oder einem zusammengehörigen Gebäudekomplex versorgt werden.


(3) Der Landesanstalt stehen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern gegenüber keine Befugnisse zu; die §§ 42 und 43, § 57 Abs. 3 und 4 und § 67a Abs. 4 bleiben unberührt.

     

 

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