1. Rundfunk: die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von
Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung
elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters; der Begriff
schließt Darbietungen ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes
Entgelt empfangbar sind,
2. Programmkategorien: Vollprogramme, Spartenprogramme, Fensterprogramme
und Programmbouquets,
3. Rundfunkveranstalter: wer ein Rundfunkprogramm unter eigener
inhaltlicher Verantwortung anbietet,
4. Programmbouquets: die Bündelung von Programmen und Diensten, die in
digitaler Technik unter einem elektronischen Programmführer verbreitet
werden,
5. Sendung: ein einzelner, in sich geschlossener, zeitlich begrenzter Teil
eines Rundfunkprogramms,
6. Vollprogramm: ein Rundfunkprogramm mit vielfältigen Inhalten, in welchem
Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des
Gesamtprogramms bilden und das täglich mindestens fünf Stunden verbreitet wird,
7. Übertragungskapazitäten: analoge und digitale Frequenzen und
Kabelkanäle,
8. Fensterprogramm: ein zeitlich begrenztes Rundfunkprogramm, das für ein regionales
Verbreitungsgebiet im Rahmen eines weiterreichenden Rundfunkprogramms verbreitet wird,
9. Rundfunkstaatsvertrag: Art. 1 des Staatsvertrages über den Rundfunk im
vereinten Deutschland vom 31. August 1991 (GVBl. I S. 370) in der jeweils
geltenden Fassung,
10. Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag: Art. 5 des Staatsvertrages über
den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 (GVBl. I S. 397)
in der jeweils geltenden Fassung,
11. Jugendmedienschutz-Staatsvertrag: der Staatsvertrag über den Schutz
der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien vom 27.
September 2002 (GVBl. I S. 779) in der jeweils geltenden Fassung.
1. Programmarten: Hörfunk und Fernsehen,
2. Programmkategorien: Vollprogramme, Spartenprogramme, Fensterprogramme
und Programmbouquets,
3. gleichartige Programme: Programme, die nach ihrem Empfängerkreis und
ihrem Zuschnitt vergleichbar sind (lokale und regionale Programme, landesweite
Programme oder bundesweite Programme),
4. Programmbouquets: die Bündelung von Programmen und Diensten, die in
digitaler Technik unter einem elektronischen Programmführer verbreitet werden,
5. Verbreitungsgebiete: das Land Hessen oder ein bestimmter Landesteil, das
mit einem Kabelnetz oder dem Teil eines Kabelnetzes oder mit mehreren
Kabelnetzen versorgte Gebiet,
6. Übertragungstechniken: die drahtlose Verbreitung durch erdgebundene
Sender, die drahtlose Verbreitung durch Satelliten und die leitungsgebundene
Verbreitung durch Kabelanlagen,
7. Übertragungskapazitäten: analoge und digitale Frequenzen und
Kabelkanäle,
8. Landesanstalt: die Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk und
neue Medien,
9. Oberste Landesbehörde: die Hessische Staatskanzlei.