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§ 2

Begriffsbestimmungen

 

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1. Rundfunk: die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters; der Begriff schließt Darbietungen ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind,

2. Programmkategorien: Vollprogramme, Spartenprogramme, Fensterprogramme und Programmbouquets,

3. Rundfunkveranstalter: wer ein Rundfunkprogramm unter eigener inhaltlicher Verantwortung anbietet,

4. Programmbouquets: die Bündelung von Programmen und Diensten, die in digitaler Technik unter einem elektronischen Programmführer verbreitet werden,

5. Sendung: ein einzelner, in sich geschlossener, zeitlich begrenzter Teil eines Rundfunkprogramms,

6. Vollprogramm: ein Rundfunkprogramm mit vielfältigen Inhalten, in welchem Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden und das täglich mindestens fünf Stunden verbreitet wird,

7. Übertragungskapazitäten: analoge und digitale Frequenzen und Kabelkanäle,

8. Fensterprogramm: ein zeitlich begrenztes Rundfunkprogramm, das für ein regionales Verbreitungsgebiet im Rahmen eines weiterreichenden Rundfunkprogramms verbreitet wird,

9. Rundfunkstaatsvertrag: Art. 1 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 (GVBl. I S. 370) in der jeweils geltenden Fassung,

10. Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag: Art. 5 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 (GVBl. I S. 397) in der jeweils geltenden Fassung,

11. Jugendmedienschutz-Staatsvertrag: der Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien vom 27. September 2002 (GVBl. I S. 779) in der jeweils geltenden Fassung.

 

(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1. Programmarten: Hörfunk und Fernsehen,

2. Programmkategorien: Vollprogramme, Spartenprogramme, Fensterprogramme und Programmbouquets,

3. gleichartige Programme: Programme, die nach ihrem Empfängerkreis und ihrem Zuschnitt vergleichbar sind (lokale und regionale Programme, landesweite Programme oder bundesweite Programme),

4. Programmbouquets: die Bündelung von Programmen und Diensten, die in digitaler Technik unter einem elektronischen Programmführer verbreitet werden,

5. Verbreitungsgebiete: das Land Hessen oder ein bestimmter Landesteil, das mit einem Kabelnetz oder dem Teil eines Kabelnetzes oder mit mehreren Kabelnetzen versorgte Gebiet,

6. Übertragungstechniken: die drahtlose Verbreitung durch erdgebundene Sender, die drahtlose Verbreitung durch Satelliten und die leitungsgebundene Verbreitung durch Kabelanlagen,

7. Übertragungskapazitäten: analoge und digitale Frequenzen und Kabelkanäle,

8. Landesanstalt: die Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien,

9. Oberste Landesbehörde: die Hessische Staatskanzlei.

 

     

 

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