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§ 29
Verlautbarungsrecht
Der Veranstalter eines Rundfunkprogrammes hat der Bundesregierung sowie der
Landesregierung in Katastrophenfällen oder bei anderen vergleichbaren erheblichen
Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unverzüglich die erforderliche
Sendezeit für amtliche Verlautbarungen einzuräumen. Für den Inhalt der Sendung ist
derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit zur Verfügung gestellt worden ist. Der
Veranstalter kann die Erstattung seiner Selbstkosten verlangen.
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