zur alphabetischen Übersichtzur Suchmaschine
... letzte Eingabe rückgängig machenGVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen
   Paragraph zurück Inhaltsübersicht Paragraph weiter

horizontal rule

              

§ 29

Verlautbarungsrecht


Der Veranstalter eines Rundfunkprogrammes hat der Bundesregierung sowie der Landesregierung in Katastrophenfällen oder bei anderen vergleichbaren erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unverzüglich die erforderliche Sendezeit für amtliche Verlautbarungen einzuräumen. Für den Inhalt der Sendung ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit zur Verfügung gestellt worden ist. Der Veranstalter kann die Erstattung seiner Selbstkosten verlangen.

     

 

horizontal rule

   Paragraph zurück Inhaltsübersicht Paragraph weiter

horizontal rule

© 2009

Ein Online-Service der in Zusammenarbeit mit
Prof. Dr. Friedrich von Zezschwitz und Moritz von Zezschwitz (Gießen)
und der