§ 3
Zuordnung von Frequenzen
(1) Die Zuordnung der dem Land zustehenden freien terrestrischen Frequenzen an
den Hessischen Rundfunk, das Zweite Deutsche Fernsehen, das Deutschlandradio und
die Landesanstalt (Bedarfsträger) erfolgt nach Maßgabe der Abs. 2 bis 9.
Hinsichtlich der Zuordnung von drahtlosen Übertragungskapazitäten für
bundesweite Versorgungsbedarfe findet
§ 51 Abs. 2 bis 6 des Rundfunkstaatsvertrages Anwendung; für die Belegung
der Kabelanlagen gelten die §§ 42 und
43.
(2) Durch die Zuordnung der freien Frequenzen sind
1. die Grundversorgung des Landes Hessen durch den Hessischen Rundfunk, das Zweite
Deutsche Fernsehen und - stufenweise - das in Köln veranstaltete Programm des
Deutschlandradio zu gewährleisten,
2. diese Programme durch Programme privater Rundfunkveranstalter
publizistisch wirksam zu ergänzen,
3. Versorgungslücken bestehender Programme zu schließen und Modellversuche nach § 67 a zu ermöglichen.
Durch die Zuordnung freier Frequenzen soll auch die Digitalisierung bisher
analog genutzter Frequenzen gefördert werden.
(3) Stehen dem Land freie Frequenzen zur Verfügung, wirkt die oberste
Landesbehörde darauf hin, dass sich die in Betracht kommenden Bedarfsträger über
die Zuordnung nach Maßgabe des Abs. 2 einigen. Die oberste Landesbehörde ordnet
die Frequenzen entsprechend der Einigung zu.
(4) Kommt eine Einigung nach Abs. 3 Satz 1 nicht zustande, entscheidet die Landesregierung
über die Zuordnung nach Maßgabe des Abs. 2.
(5) Die oberste Landesbehörde wirkt darauf hin, dass die Bedarfsträger die ihnen
zustehenden Frequenzen möglichst ökonomisch einsetzen. Sie unterstützt die
Bedarfsträger darin, durch einen Abbau von Doppelversorgungen
öffentlich-rechtlicher und privater Hörfunkprogramme vorhandene
Frequenz-Ressourcen besser auszunutzen. Zur Vorbereitung einer Zuordnung neuer
Frequenzen soll der Bedarfsträger, der die Zuordnung einer Frequenz begehrt,
nachweisen, dass diese Frequenz zur Verbesserung einer andernfalls
unzureichenden Versorgung erforderlich ist.
(6) Die oberste Landesbehörde stimmt Frequenz- und Senderstandortverlagerungen
im Interesse der ökonomischen Nutzung von Frequenzen mit den betroffenen anderen
Ländern ab. Sie stellt hierbei das Benehmen mit den Bedarfsträgern her.
(7) Verzichtet ein Bedarfsträger auf eine ihm nach diesem Gesetz zugeordnete
Frequenz oder beabsichtigt er, eine solche Frequenz für ein anderes
Rundfunkprogramm oder abweichend von der Zuordnungsentscheidung zu nutzen, kann
die Frequenz nach Maßgabe von Abs. 2 bis 4 ganz oder teilweise anderweitig
zugeordnet werden. Ändern sich technische Merkmale einer bereits zugeordneten
Frequenz, ohne dass hiermit eine nennenswerte Veränderung des
Versorgungsgebietes verbunden ist, kann bei Einvernehmen der Bedarfsträger auf
eine neue Zuordnung der Frequenz verzichtet werden. Die oberste Landesbehörde
stellt dieses Einvernehmen fest.
(8) Für die Einführung neuer Rundfunkübertragungstechniken gelten Abs. 2 bis 4
entsprechend. Stellt die Landesanstalt, der Hessische Rundfunk, das
Deutschlandradio oder das Zweite Deutsche Fernsehen eine bislang genutzte
Frequenz zur Verfügung, um die Einführung neuer Übertragungstechniken zu
ermöglichen, so sind dem Bedarfsträger in dieser neuen Rundfunkübertragungstechnik
die Übertragungskapazitäten zuzuordnen, die zur Verbreitung des auf der
bislang genutzten Frequenz verbreiteten Programmangebots erforderlich sind.
Werden neue Übertragungstechniken eingeführt, die bisherige
Übertragungstechniken ersetzen sollen, gilt Abs. 9 Satz 3 entsprechend.
(9) Können Frequenzen zur Nutzung digitaler Rundfunkübertragungstechniken nur
blockweise zugeordnet werden, kann die Zuordnung eines Frequenzblocks mit der
Auflage verbunden werden, die Nutzung einzelner Übertragungseinheiten innerhalb
des Blocks durch andere Bedarfsträger zu ermöglichen. Abs. 3 gilt entsprechend.
Gelingt eine Verständigung nicht, so sind die zur Verfügung stehenden
Übertragungseinheiten in der Weise auf die Bedarfsträger zu verteilen, daß Angebote
öffentlich-rechtlicher und privater Veranstalter gleichgewichtig empfangbar sind.
(10) Die Bedarfsträger teilen der obersten Landesbehörde auf Verlangen den
aktuellen Stand der Nutzung von Frequenzen mit. Sie kann die Zuordnung von
Frequenzen widerrufen, sofern sie binnen 18 Monaten nach der Zuordnung oder der
Zuweisung durch die Landesanstalt nicht genutzt werden und ein anderer
Bedarfsträger einen entsprechenden Bedarf geltend macht. Gleiches gilt, sofern
die Nutzung einer Frequenz über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr
ausgesetzt wird und ein anderer Bedarfsträger einen entsprechenden Bedarf
geltend macht. Eine Entschädigung findet nicht statt. Für die Neuzuordnung einer
solchen Frequenz gelten Abs. 2 bis 4.