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§ 3

Zuordnung von Frequenzen


(1) Die Zuordnung der dem Land zustehenden freien terrestrischen Frequenzen an den Hessischen Rundfunk, das Zweite Deutsche Fernsehen, das Deutschlandradio und die Landesanstalt (Bedarfsträger) erfolgt nach Maßgabe der Abs. 2 bis 9. Hinsichtlich der Zuordnung von drahtlosen Übertragungskapazitäten für bundesweite Versorgungsbedarfe findet § 51 Abs. 2 bis 6 des Rundfunkstaatsvertrages Anwendung; für die Belegung der Kabelanlagen gelten die §§ 42 und 43.


(2) Durch die Zuordnung der freien Frequenzen sind

1. die Grundversorgung des Landes Hessen durch den Hessischen Rundfunk, das Zweite Deutsche Fernsehen und - stufenweise - das in Köln veranstaltete Programm des Deutschlandradio zu gewährleisten,

2. diese Programme durch Programme privater Rundfunkveranstalter publizistisch wirksam zu ergänzen,

3. Versorgungslücken bestehender Programme zu schließen und Modellversuche nach § 67 a zu ermöglichen.

Durch die Zuordnung freier Frequenzen soll auch die Digitalisierung bisher analog genutzter Frequenzen gefördert werden.


(3) Stehen dem Land freie Frequenzen zur Verfügung, wirkt die oberste Landesbehörde darauf hin, dass sich die in Betracht kommenden Bedarfsträger über die Zuordnung nach Maßgabe des Abs. 2 einigen. Die oberste Landesbehörde ordnet die Frequenzen entsprechend der Einigung zu.


(4) Kommt eine Einigung nach Abs. 3 Satz 1 nicht zustande, entscheidet die Landesregierung über die Zuordnung nach Maßgabe des Abs. 2.


(5) Die oberste Landesbehörde wirkt darauf hin, dass die Bedarfsträger die ihnen zustehenden Frequenzen möglichst ökonomisch einsetzen. Sie unterstützt die Bedarfsträger darin, durch einen Abbau von Doppelversorgungen öffentlich-rechtlicher und privater Hörfunkprogramme vorhandene Frequenz-Ressourcen besser auszunutzen. Zur Vorbereitung einer Zuordnung neuer Frequenzen soll der Bedarfsträger, der die Zuordnung einer Frequenz begehrt, nachweisen, dass diese Frequenz zur Verbesserung einer andernfalls unzureichenden Versorgung erforderlich ist.


(6) Die oberste Landesbehörde stimmt Frequenz- und Senderstandortverlagerungen im Interesse der ökonomischen Nutzung von Frequenzen mit den betroffenen anderen Ländern ab. Sie stellt hierbei das Benehmen mit den Bedarfsträgern her.


(7) Verzichtet ein Bedarfsträger auf eine ihm nach diesem Gesetz zugeordnete Frequenz oder beabsichtigt er, eine solche Frequenz für ein anderes Rundfunkprogramm oder abweichend von der Zuordnungsentscheidung zu nutzen, kann die Frequenz nach Maßgabe von Abs. 2 bis 4 ganz oder teilweise anderweitig zugeordnet werden. Ändern sich technische Merkmale einer bereits zugeordneten Frequenz, ohne dass hiermit eine nennenswerte Veränderung des Versorgungsgebietes verbunden ist, kann bei Einvernehmen der Bedarfsträger auf eine neue Zuordnung der Frequenz verzichtet werden. Die oberste Landesbehörde stellt dieses Einvernehmen fest.


(8) Für die Einführung neuer Rundfunkübertragungstechniken gelten Abs. 2 bis 4 entsprechend. Stellt die Landesanstalt, der Hessische Rundfunk, das Deutschlandradio oder das Zweite Deutsche Fernsehen eine bislang genutzte Frequenz zur Verfügung, um die Einführung neuer Übertragungstechniken zu ermöglichen, so sind dem Bedarfsträger in dieser neuen Rundfunkübertragungstechnik die Übertragungskapazitäten zuzuordnen, die zur Verbreitung des auf der bislang genutzten Frequenz verbreiteten Programmangebots erforderlich sind. Werden neue Übertragungstechniken eingeführt, die bisherige Übertragungstechniken ersetzen sollen, gilt Abs. 9 Satz 3 entsprechend.


(9) Können Frequenzen zur Nutzung digitaler Rundfunkübertragungstechniken nur blockweise zugeordnet werden, kann die Zuordnung eines Frequenzblocks mit der Auflage verbunden werden, die Nutzung einzelner Übertragungseinheiten innerhalb des Blocks durch andere Bedarfsträger zu ermöglichen. Abs. 3 gilt entsprechend. Gelingt eine Verständigung nicht, so sind die zur Verfügung stehenden Übertragungseinheiten in der Weise auf die Bedarfsträger zu verteilen, daß Angebote öffentlich-rechtlicher und privater Veranstalter gleichgewichtig empfangbar sind.


(10) Die Bedarfsträger teilen der obersten Landesbehörde auf Verlangen den aktuellen Stand der Nutzung von Frequenzen mit. Sie kann die Zuordnung von Frequenzen widerrufen, sofern sie binnen 18 Monaten nach der Zuordnung oder der Zuweisung durch die Landesanstalt nicht genutzt werden und ein anderer Bedarfsträger einen entsprechenden Bedarf geltend macht. Gleiches gilt, sofern die Nutzung einer Frequenz über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr ausgesetzt wird und ein anderer Bedarfsträger einen entsprechenden Bedarf geltend macht. Eine Entschädigung findet nicht statt. Für die Neuzuordnung einer solchen Frequenz gelten Abs. 2 bis 4.

     

 

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