§ 39
Nutzungsbedingungen
(1) Nutzungsberechtigt ist, wer im Verbreitungsgebiet der Offenen Kanäle seinen Wohnsitz
oder Sitz hat und die Voraussetzungen entsprechend § 6 Abs. 1
erfüllt; ausgenommen sind gesetzliche Vertreter oder Bedienstete von
Rundfunkveranstaltern und Rundfunkanstalten, staatliche und kommunale Behörden und
Mitglieder ihrer Organe sowie politische Parteien und Wählergruppen.
(2) Die Beiträge müssen den Programmgrundsätzen des §
13 Abs. 1, der Vielfaltsanforderung des § 14 Abs. 2 und den
Schutzvorschriften des § 3 des Rundfunkstaatsvertrages entsprechen. Werbung und
Sponsoring sind unzulässig. Für den Beitrag ist jeder Nutzungsberechtigte
verantwortlich. Der Name des Nutzungsberechtigten ist am Anfang und am Ende
jedes Beitrags anzugeben. Auf Verlangen teilt die Landesanstalt die Anschrift
des Nutzungsberechtigten mit.
(3) Die Beiträge sind aufzuzeichnen und aufzubewahren; § 27
Abs. 1 bis 3 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Über die Zulassung der Verbreitung einzelner Beiträge entscheidet die Landesanstalt;
sie soll möglichst vielen Interessenten Gelegenheit geben, ihre Beiträge innerhalb eines
angemessenen Zeitraums zu verbreiten. Die Landesanstalt hat die Zulassung eines Beitrages
abzulehnen, wenn der Antragsteller gegen die Pflichten verstößt, die ihm nach diesem
Gesetz, den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften oder Entscheidungen oder
nach allgemeinen Rechtsvorschriften obliegen oder wenn zu besorgen ist, daß der
Antragsteller gegen diese Pflichten verstoßen wird. § 11 Abs.
1 gilt entsprechend.
(5) Der Betreiber einer Kabelanlage mit einer Kapazität von mehr als 15 Kanälen, an die
mehr als 5 000 Haushalte angeschlossen sind, stellt auf Verlangen der Landesanstalt einen
Fernsehkanal unentgeltlich für die Nutzung als Offenen Kanal zur Verfügung.
(6) Das Nähere regelt die Landesanstalt durch Satzung.