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§ 4

Zulassungspflicht


(1) Wer Rundfunk veranstalten will, bedarf einer Zulassung. Die §§ 20 und 20a in Verbindung mit §§ 21 bis 39 des Rundfunkstaatsvertrages finden Anwendung.


(2) Wird Rundfunk ohne Zulassung veranstaltet, so hat die Landesanstalt die Einstellung der Veranstaltung anzuordnen und dem Träger der technischen Übertragungseinrichtungen die Verbreitung zu untersagen.

     

 

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