§ 4
Zulassungspflicht
(1) Wer Rundfunk veranstalten will, bedarf einer Zulassung. Die §§
20 und
20a in Verbindung mit §§
21 bis
39 des Rundfunkstaatsvertrages finden Anwendung.
(2) Wird Rundfunk ohne Zulassung veranstaltet, so hat die Landesanstalt die Einstellung
der Veranstaltung anzuordnen und dem Träger der technischen Übertragungseinrichtungen
die Verbreitung zu untersagen.