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§ 43

Belegung digitalisierter Kabelanlagen


(1) Die Belegung digitalisierter Kabelanlagen mit Hörfunk- und Fernsehprogrammen sowie dem Rundfunk vergleichbaren Telemedien richtet sich nach den §§ 52 bis 53 des Rundfunkstaatsvertrages.


(2) Die Landesanstalt unterstützt und begleitet die Umstellung der analogen auf die digitale Übertragungstechnik. Der Kabelanlagenbetreiber kann im Benehmen mit den davon betroffenen Programmanbietern und mit Einwilligung der Landesanstalt analoge Kanäle, die nicht für die Verbreitung der in § 42 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 10 Satz 2 aufgeführten Programme benötigt werden, digitalisieren. Die Landesanstalt wirkt darauf hin, dass durch das Zusammenspiel der verschiedenen Übertragungswege die Versorgung mit einem vielfältigen Angebot an Programmen unter Berücksichtigung auch von dem Rundfunk vergleichbaren Telemedien zu angemessenen Bedingungen gewährleistet wird. Das Nähere zur Förderung der Umstellung auf die digitale Übertragungstechnik regelt die Landesanstalt durch Satzung.

     

 

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