§ 43
Belegung digitalisierter Kabelanlagen
(1) Die Belegung digitalisierter Kabelanlagen mit Hörfunk- und Fernsehprogrammen
sowie dem Rundfunk vergleichbaren Telemedien richtet sich nach den §§
52 bis
53 des Rundfunkstaatsvertrages.
(2) Die Landesanstalt unterstützt und begleitet die Umstellung der analogen auf
die digitale Übertragungstechnik. Der Kabelanlagenbetreiber kann im Benehmen mit
den davon betroffenen Programmanbietern und mit Einwilligung der Landesanstalt
analoge Kanäle, die nicht für die Verbreitung der in § 42 Abs. 1 Nr. 1 und 2,
Abs. 10 Satz 2 aufgeführten Programme benötigt werden, digitalisieren. Die
Landesanstalt wirkt darauf hin, dass durch das Zusammenspiel der verschiedenen
Übertragungswege die Versorgung mit einem vielfältigen Angebot an Programmen
unter Berücksichtigung auch von dem Rundfunk vergleichbaren Telemedien zu
angemessenen Bedingungen gewährleistet wird. Das Nähere zur Förderung der
Umstellung auf die digitale Übertragungstechnik regelt die Landesanstalt durch
Satzung.