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§ 43a

Überprüfungsklausel


Die §§ 42 und 43 werden regelmäßig alle drei Jahre, erstmals zum 31. August 2011, entsprechend Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten - Universaldienstrichtlinie - (ABl. EG Nr. L 108 S. 51) evaluiert. Die Evaluation erfolgt jeweils auf der Grundlage eines Erfahrungsberichtes der Landesanstalt.

     

 

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