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§ 49

Zusammensetzung und Amtszeit der Versammlung


" (1) Die Versammlung vertritt innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches die Interessen der Allgemeinheit. Zur Anstaltsversammlung entsenden einen Vertreter:

1. die evangelischen Kirchen,

2. die katholische Kirche,

3. der Landesverband der jüdischen Gemeinden in Hessen,

4. der Landessportbund Hessen,

5. der LandesFrauenRat Hessen,

6. der Deutsche Gewerkschaftsbund und die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,

7. die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft und die IG Medien, Druck und Papier, Publizistik und Kunst,

8. der Hessische Journalistenverband,

9. der Deutsche Beamtenbund,

10. die Vereinigung der hessischen Unternehmerverbände,

11. die Arbeitsgemeinschaft hessischer Industrie- und Handelskammern,

12. der Verband freier Berufe in Hessen,

13. der Landesverband des hessischen Einzelhandels,

14. der Hessische Bauernverband,

15. der Hessische Handwerkstag,

16. der Landesmusikrat Hessen,

17. die Vorstände der anerkannten Naturschutzverbände,

18. die Vorstände des Sozialverbandes VdK Hessen, des Reichsbundes der Kriegsopfer, Behinderten, Sozialrentner und Hinterbliebenen und des Verbandes der Heimkehrer, Kriegsgefangenen und Vermisstenangehörigen Deutschlands,

19. der Landeselternbeirat,

20. der Bund der Vertriebenen - Landesverband Hessen,

21. der Deutsche Kinderschutzbund,

22. der Hessische Jugendring,

23. die Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände,

24. die Arbeitsgemeinschaft der Ausländerbeiräte Hessen,

25. die Liga der freien Wohlfahrtspflege in Hessen,

26. fünf Abgeordnete des Landtags, die von diesem nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden.


(2) In die Versammlung darf nicht entsandt werden, wer

1. Mitglied eines Organs, Bediensteter oder ständiger freier Mitarbeiter einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt ist,

2. Anbieter eines Rundfunkprogrammes oder Betreiber einer Kabelanlage ist, zu ihnen in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, von ihnen in sonstiger Weise abhängig oder an ihnen beteiligt ist.


(3) Die Zahl der Stimmen, die die Vorstände der in Abs. 1 Satz 2 Nr. 17 und 18 genannten Organisationen bei der Entsendung haben, entspricht der Zahl der durch die Organisation vertretenen Mitglieder.


(4) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung das Nähere über das in Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 vorgesehene Verfahren der Entsendung regeln.


(5) Der Vorsitzende der Versammlung stellt die ordnungsgemäße Entsendung der Mitglieder der Versammlung fest.


(6) Die Amtszeit der Mitglieder der Versammlung beträgt vier Jahre. Die Mitglieder der Versammlung sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie können von den Stellen, die sie entsandt oder vorgeschlagen haben, abberufen werden. Mit dem Ausscheiden aus der entsendenden Organisation scheidet das Mitglied aus der Versammlung aus.


(7) Die Mitglieder der Versammlung sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Aufwandsentschädigung und auf Erstattung der Auslagen, die ihnen durch ihre Tätigkeit entstehen.


(8) Scheidet ein Mitglied der Versammlung aus, ist nach den für die Berufung des ausgeschiedenen Mitglieds geltenden Regelungen ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu entsenden.

     

 

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