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§ 5

Zulassungsverfahren


(1) Die Zulassung wird auf schriftlichen Antrag durch die Landesanstalt erteilt.


(2) Die Landesanstalt schreibt die ihr zugeordneten terrestrischen Frequenzen für die Veranstaltung von Rundfunk und dem Rundfunk vergleichbaren Telemedien im Staatsanzeiger für das Land Hessen aus. Sollen Frequenzen genutzt werden, um Versorgungslücken bestehender Programme zu schließen, kann auf eine Ausschreibung verzichtet werden. Mehrere freie Fernsehfrequenzen können zur Nutzung durch einen Veranstalter ausgeschrieben werden, sofern eine Nutzung einzelner Frequenzen wegen zu geringer Reichweiten nicht zu erwarten ist. Die Landesanstalt setzt für den Antrag auf Zulassung eine Frist von mindestens einem Monat. Anträge auf Zulassung können erst nach der Ausschreibung im Staatsanzeiger gestellt werden.


(3) Die Veranstaltung von Regionalfensterprogrammen (§ 25 Abs. 4 des Rundfunkstaatsvertrages, § 12 Abs. 4 Satz 3) kann die Landesanstalt gleichfalls im Staatsanzeiger für das Land Hessen ausschreiben. Sie setzt für den Antrag auf Zulassung eine Frist von mindestens einem Monat. Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend. Dem Fensterprogrammveranstalter ist eine gesonderte Zulassung zu erteilen.

     

 

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