§ 5
Zulassungsverfahren
(1) Die Zulassung wird auf schriftlichen Antrag durch die Landesanstalt erteilt.
(2) Die Landesanstalt schreibt die ihr zugeordneten terrestrischen Frequenzen
für die Veranstaltung von Rundfunk und dem Rundfunk vergleichbaren Telemedien im
Staatsanzeiger für das Land Hessen aus. Sollen Frequenzen genutzt werden, um
Versorgungslücken bestehender Programme zu schließen, kann auf eine
Ausschreibung verzichtet werden. Mehrere freie Fernsehfrequenzen können zur
Nutzung durch einen Veranstalter ausgeschrieben werden, sofern eine Nutzung
einzelner Frequenzen wegen zu geringer Reichweiten nicht zu erwarten ist. Die
Landesanstalt setzt für den Antrag auf Zulassung eine Frist von mindestens einem
Monat. Anträge auf Zulassung können erst nach der Ausschreibung im
Staatsanzeiger gestellt werden.
(3) Die Veranstaltung von Regionalfensterprogrammen (§
25 Abs. 4 des Rundfunkstaatsvertrages, § 12 Abs. 4
Satz 3) kann die Landesanstalt gleichfalls im Staatsanzeiger für das Land Hessen
ausschreiben. Sie setzt für den Antrag auf Zulassung eine Frist von mindestens
einem Monat. Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend. Dem Fensterprogrammveranstalter
ist eine gesonderte Zulassung zu erteilen.