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§ 59

Wirtschaftsführung; Haushalts- und Rechnungswesen


(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung und -prüfung sind die für das Land Hessen geltenden Vorschriften anzuwenden. Für Zuwendungen an Veranstalter nichtkommerziellen lokalen Hörfunks kann die oberste Landesbehörde im Benehmen mit dem Ministerium der Finanzen von den Verwaltungsvorschriften des § 44 LHO abweichende Regelungen treffen; § 44 Abs. 1 Satz 4 LHO bleibt unberührt. Der Haushaltsplan sowie über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Genehmigung. Über die Genehmigung entscheidet die oberste Landesbehörde im Benehmen mit dem Ministerium der Finanzen. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Grundsätze einer geordneten und sparsamen Wirtschaftsführung nicht gewahrt sind.


(2) Der Hessische Rechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Landesanstalt. Der Prüfungsbericht ist der Landesanstalt und der obersten Landesbehörde zuzuleiten. Der Rechnungshof kann das Ergebnis seiner Prüfung, soweit es für die Finanzierung der Landesanstalt von Bedeutung ist, in Bemerkungen für den Landtag zusammenfassen.


(3) Die Landesanstalt erstellt jährlich einen Geschäftsbericht. Er ist der obersten Landesbehörde vorzulegen.

     

 

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