§ 59
Wirtschaftsführung; Haushalts- und Rechnungswesen
(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung und
-prüfung sind die für das Land Hessen geltenden Vorschriften anzuwenden. Für
Zuwendungen an Veranstalter nichtkommerziellen lokalen Hörfunks kann die oberste
Landesbehörde im Benehmen mit dem Ministerium der Finanzen von den
Verwaltungsvorschriften des § 44 LHO
abweichende Regelungen treffen; § 44 Abs. 1 Satz 4
LHO bleibt unberührt. Der Haushaltsplan sowie über- und außerplanmäßige
Ausgaben bedürfen der Genehmigung. Über die Genehmigung
entscheidet die oberste Landesbehörde im Benehmen mit dem Ministerium der Finanzen.
Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Grundsätze einer geordneten und
sparsamen Wirtschaftsführung nicht gewahrt sind.
(2) Der Hessische Rechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der
Landesanstalt. Der Prüfungsbericht ist der Landesanstalt und der obersten Landesbehörde
zuzuleiten. Der Rechnungshof kann das Ergebnis seiner Prüfung, soweit es für die
Finanzierung der Landesanstalt von Bedeutung ist, in Bemerkungen für den Landtag
zusammenfassen.
(3) Die Landesanstalt erstellt jährlich einen Geschäftsbericht. Er ist der obersten
Landesbehörde vorzulegen.