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§ 6

Zulassungsvoraussetzungen


(1) Die Zulassung setzt voraus, daß der Antragsteller

1. unbeschränkt geschäftsfähig ist, die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht durch Richterspruch verloren und das Grundrecht der freien Meinungsäußerung (Art. 11 der Verfassung des Landes Hessen, Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland) nicht verwirkt hat (Art. 146 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen, Art. 18 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland),

2. seinen Wohnsitz oder Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat und gerichtlich unbeschränkt verfolgt werden kann,

3. die Gewähr dafür bietet, daß er das Programm entsprechend der Zulassung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten wird.

Bei einem Antrag juristischer Personen oder nicht rechtsfähiger Personenvereinigungen müssen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 von den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertretern erfüllt sein.


(2) Die Zulassung darf nicht erteilt werden

1. juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Hochschulen des Landes sowie der Kirchen und anderer öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften im Sinne des Art. 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland,

2. gesetzlichen Vertretern der nach Nr. 1 ausgeschlossenen juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie Personen, die in leitender Stellung in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu diesen juristischen Personen stehen,

3. Mitgliedern gesetzgebender Körperschaften sowie Mitgliedern der Bundes- oder einer Landesregierung,

4. ...

5. Unternehmen oder Vereinigungen, an denen öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten insgesamt mit mehr als einem Drittel der Kapital- oder Stimmrechtsanteile beteiligt sind,

6. Personen, die zu einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen, sowie Mitgliedern eines Organs dieser Anstalten,

7. Personen oder Personenvereinigungen, die nach § 15 in Verbindung mit § 26 Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages keine Zulassung erhalten können.


(3) Ist der Antragsteller eine juristische Person des privaten Rechts oder eine Personenvereinigung, hat er seine Eigentumsverhältnisse und seine Rechtsbeziehungen zu mit ihm verbundenen Unternehmen (§ 15 Aktiengesetz) offenzulegen.


(4) In dem Zulassungsantrag sind anzugeben

1. die Programmart und die Programmkategorie,

2. die Programmdauer,

3. die Übertragungstechnik,

4. das vorgesehene Verbreitungsgebiet und

5. die Finanzierungsform.


(5) Dem Antrag sind ein Programmschema und ein Finanzierungsplan beizufügen, aus denen hervorgeht, daß der Antragsteller auf Grund seiner inneren Organisation unter Berücksichtigung des angestrebten Programmumfanges personell und finanziell in der Lage sein wird, ein Programm regelmäßig entsprechend den Vorgaben des Gesetzes zu veranstalten.

     

 

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