§ 66
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Abs. 1 Rundfunk ohne Zulassung
veranstaltet,
2. den Mitwirkungspflichten des § 8 nicht, nicht
rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt,
3. als Veranstalter oder verantwortlicher Redakteur vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen § 25 Abs. 1 der Verpflichtung
zur Angabe des Veranstalters und des verantwortlichen Redakteurs nicht
nachkommt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Veranstalter von privatem Rundfunk in
Hessen vorsätzlich oder fahrlässig einen der in
§ 49 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages bezeichneten Verstöße begeht.
(3) Im Übrigen bleiben
§ 49 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Rundfunkstaatsvertrages sowie
§ 24 Abs. 1 und 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages unberührt.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden. Geldbußen, die von der Landesanstalt verhängt
werden, stehen der Landesanstalt zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Achten
Abschnitt zu. § 57 Abs. 4 Satz 2 findet keine
Anwendung.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist die Landesanstalt.