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§ 66

Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 4 Abs. 1 Rundfunk ohne Zulassung veranstaltet,

2. den Mitwirkungspflichten des § 8 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt,

3. als Veranstalter oder verantwortlicher Redakteur vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 25 Abs. 1 der Verpflichtung zur Angabe des Veranstalters und des verantwortlichen Redakteurs nicht nachkommt.


(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Veranstalter von privatem Rundfunk in Hessen vorsätzlich oder fahrlässig einen der in § 49 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages bezeichneten Verstöße begeht.


(3) Im Übrigen bleiben § 49 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Rundfunkstaatsvertrages sowie § 24 Abs. 1 und 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages unberührt.


(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden. Geldbußen, die von der Landesanstalt verhängt werden, stehen der Landesanstalt zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Achten Abschnitt zu. § 57 Abs. 4 Satz 2 findet keine Anwendung.

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Landesanstalt.

     

 

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