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§
66a
Strafbestimmung
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
entgegen § 19 in Verbindung mit
§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages
Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die offensichtlich geeignet sind, die
Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer
eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter
Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu
gefährden. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis
zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.
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