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§ 67a

Modellversuche


(1) Die Landesanstalt kann die Verbreitung privater Rundfunkprogramme durch neuartige Übertragungstechniken und die Verbreitung dem Rundfunk vergleichbarer Telemedien in Modellversuchen ermöglichen. Sie hat geplante Modellversuche unter Angabe der Versuchsbedingungen, des Verbreitungsgebietes und der Versuchsdauer im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekanntzugeben. Sie setzt für den Antrag auf Zulassung eine Frist von mindestens einem Monat. Die Versuchsdauer ist auf höchstens drei Jahre zu befristen. Sie kann um bis zu zwei Jahre verlängert werden.


(2) Wer Rundfunkprogramme in Modellversuchen erproben will, bedarf der Zulassung. Sie wird nach Maßgabe dieses Gesetzes erteilt, § 6 Abs. 2 Nr. 7, Abs. 3, § 12, §§ 14 bis 18 und § 30 finden keine Anwendung.


(3) Zugelassene Rundfunkveranstalter, die ihre Programme in dem Modellversuch zeit- und inhaltsgleich ganz oder teilweise parallel in der neuen Übertragungstechnik abzustrahlen beabsichtigen, bedürfen einer Zulassung nicht. Reichen die zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten nicht aus, um alle interessierten Rundfunkveranstalter an dem Modellversuch zu beteiligen, trifft die Landesanstalt eine Auswahlentscheidung über die Teilnahme an dem Modellversuch nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 und Abs. 3.


(4) Eine Beteiligung des Hessischen Rundfunks an Modellversuchen ist durch Verwaltungsvereinbarung zwischen der Landesanstalt und dem Hessischen Rundfunk zu regeln.


(5) Die Landesanstalt berichtet dem Landtag und der Landesregierung nach Abschluß des Modellversuchs über die Ergebnisse.

     

 

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