zur alphabetischen Übersichtzur Suchmaschine
... letzte Eingabe rückgängig machenGVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen
   Paragraph zurück Inhaltsübersicht Paragraph weiter

horizontal rule

              

§ 9

Auswahlgrundsätze bei beschränkter Übertragungskapazität


(1) Reichen die zur Verfügung stehenden Übertragungsmöglichkeiten nicht aus, um allen Antragstellern, welche die Zulassungsvoraussetzungen nach § 6 unter Einbeziehung der Anforderungen an die Rundfunkversorgung nach § 12 erfüllen, eine Zulassung zu erteilen, wirkt die Landesanstalt auf eine Einigung der Antragsteller hin, die den Auswahlgrundsätzen der Abs. 2 und 3 Rechnung trägt. Kommt eine derartige Einigung innerhalb einer von der Landesanstalt gesetzten Frist nicht zustande, trifft die Landesanstalt die Auswahl nach den Grundsätzen der Abs. 2 und 3.


(2) Vorrang haben Antragsteller, die gegenüber anderen Antragstellern rechtlich eine bessere Gewähr für eine größere Meinungsvielfalt bieten. Bei der Bewertung sind folgende Beurteilungskriterien zu berücksichtigen:

1. die Verschiedenartigkeit der politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte in der Anbietergemeinschaft und die Höhe ihrer Kapital- und Stimmrechtsanteile,

2. der Umfang an Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung und die Berücksichtigung der programmlichen Interessen von Minderheiten im Gesamtprogrammangebot,

3. der zeitliche Umfang der Berichterstattung in regionalen und landesweiten Fensterprogrammen,

4. die Bereitschaft, Interessenten mit kulturellen Programmbeiträgen zu beteiligen,

5. der Umfang, in dem der Antragsteller seinen redaktionell Beschäftigten Einfluß auf die Programmgestaltung und Programmverantwortung einräumt,

6. der Umfang, in dem das geplante Programm die bereits zugelassenen Programme publizistisch wirksam ergänzt.


(3) Sind Antragsteller nach Abs. 2 im wesentlichen gleich zu bewerten, erhält der Antragsteller den Vorrang, der sein Programm oder erhebliche Teile des Programms in Hessen herstellt.


(4) Bei der Zuweisung digitaler terrestrischer Frequenzen, die die Verbreitung einer Mehrzahl von Programmen über eine Frequenz ermöglichen, kann die Landesanstalt durch die Bildung von Angebotskategorien vorgeben, wie in der Gesamtheit des Angebots den Auswahlgrundsätzen von Abs. 2 und 3 Rechnung zu tragen ist.

     

 

horizontal rule

   Paragraph zurück Inhaltsübersicht Paragraph weiter

horizontal rule

© 2009

Ein Online-Service der in Zusammenarbeit mit
Prof. Dr. Friedrich von Zezschwitz und Moritz von Zezschwitz (Gießen)
und der