§ 9
Auswahlgrundsätze bei beschränkter
Übertragungskapazität
(1) Reichen die zur Verfügung stehenden Übertragungsmöglichkeiten nicht aus,
um allen Antragstellern, welche die Zulassungsvoraussetzungen nach §
6 unter Einbeziehung der Anforderungen an die Rundfunkversorgung nach §
12 erfüllen, eine Zulassung zu erteilen, wirkt die Landesanstalt auf eine
Einigung der Antragsteller hin, die den Auswahlgrundsätzen der Abs. 2 und 3
Rechnung trägt. Kommt eine derartige Einigung innerhalb einer von der Landesanstalt gesetzten
Frist nicht zustande, trifft die Landesanstalt die Auswahl nach den Grundsätzen der Abs.
2 und 3.
(2) Vorrang haben Antragsteller, die gegenüber anderen Antragstellern rechtlich eine
bessere Gewähr für eine größere Meinungsvielfalt bieten. Bei der Bewertung sind
folgende Beurteilungskriterien zu berücksichtigen:
1. die Verschiedenartigkeit der politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen
Kräfte in der Anbietergemeinschaft und die Höhe ihrer Kapital- und Stimmrechtsanteile,
2. der Umfang an Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung und die
Berücksichtigung der programmlichen Interessen von Minderheiten im Gesamtprogrammangebot,
3. der zeitliche Umfang der Berichterstattung in regionalen und landesweiten
Fensterprogrammen,
4. die Bereitschaft, Interessenten mit kulturellen Programmbeiträgen zu beteiligen,
5. der Umfang, in dem der Antragsteller seinen redaktionell Beschäftigten Einfluß auf
die Programmgestaltung und Programmverantwortung einräumt,
6. der Umfang, in dem das geplante Programm die bereits zugelassenen Programme
publizistisch wirksam ergänzt.
(3) Sind Antragsteller nach Abs. 2 im wesentlichen gleich zu bewerten, erhält der
Antragsteller den Vorrang, der sein Programm oder erhebliche Teile des Programms in Hessen
herstellt.
(4) Bei der Zuweisung digitaler terrestrischer Frequenzen, die die Verbreitung
einer Mehrzahl von Programmen über eine Frequenz ermöglichen, kann die
Landesanstalt durch die Bildung von Angebotskategorien vorgeben, wie in der
Gesamtheit des Angebots den Auswahlgrundsätzen von Abs. 2 und 3 Rechnung zu
tragen ist.