... letzte Eingabe rückgängig machenGVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen

horizontal rule

Verordnung über die Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Art. 9 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages

Vom 16. Januar 1992
GVBl. I S. 72

Auf Grund des Art. 4 § 2 Satz 2 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 13. Dezember 1991 (GVBl. I S. 367) wird verordnet:


§ 1


Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages ist das Regierungspräsidium Kassel.

 

§ 2

 

§ 3


Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

horizontal rule

... letzte Eingabe rückgängig machenGVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen