



Benutzungsordnung für das
Archiv des Hessischen Landtags
(Archivordnung)
Vom 16. November 2004
GVBl. 2005 I S. 2
Verkündet am 11. Januar 2005
§ 1
Zuständigkeit und Aufgaben des
Archivs
(1) Das Archiv des Hessischen Landtags ist für die Archivierung der
archivwürdigen Unterlagen im Sinne des Hessischen Archivgesetzes (§ 1 Abs. 2
Satz 2, § 2 Abs. 3,
§ 11) zuständig.
(2) Seine Aufgabe ist die Übernahme, dauerhafte Aufbewahrung, Sicherung,
Erschließung und Nutzbarmachung der gesamten im Hessischen Landtag und der
Landtagskanzlei anfallenden Unterlagen im Sinne von Abs. 1.
(3) Die Erschließung seiner Bestände dient insbesondere der Arbeit des
Parlaments und der wissenschaftlichen Forschung.
§ 2
Benutzungszweck
(1) Das Archivgut steht den Mitgliedern des Hessischen Landtags vorrangig zur
Benutzung offen.
(2) Das Archivgut kann außerdem benutzt werden
1. zur Unterrichtung der Öffentlichkeit
über die parlamentarische Tätigkeit,
2. für dienstliche Zwecke der Behörden des
Bundes, der Länder und Gemeinden sowie von Gerichten,
3. für Forschungen, die der Wissenschaft
dienen und deren Ergebnisse in wissenschaftlicher Form veröffentlicht werden
sollen.
(3) Darüber hinaus ist die Benutzung der Archivalien jeder Person, die ein
berechtigtes Interesse nachweist, nach Maßgabe dieser Archivordnung möglich.
§ 3
Öffentliche Materialien
parlamentarischer Vorgänge
(1) In Drucksachen, Plenarprotokolle und Protokolle öffentlicher
Ausschusssitzungen kann jede Person Einsicht nehmen. Sie können allgemein
zugänglich als elektronisches Dokument zur Verfügung gestellt werden.
(2) Protokolle öffentlicher Ausschusssitzungen sind auf dem Titelblatt mit dem
Vermerk „Öffentlich“ zu versehen. Protokolle, in denen dies nicht vermerkt ist
oder die öffentliche und nicht öffentliche Sitzungsteile vereinen, werden wie
Protokolle nicht öffentlicher Sitzungen behandelt.
(3) Schriftlich erstattete Berichte der Landesregierung zu Berichtsanträgen
können, soweit sie die Landesregierung nicht als vertraulich bezeichnet,
allgemein eingesehen werden. Sie können allgemein zugänglich als elektronisches
Dokument zur Verfügung gestellt werden.
(4) Protokolle, schriftliche Stellungnahmen und Materialien schriftlicher und
mündlicher Anhörungen werden als öffentliche Materialien behandelt. Ebenso
werden als öffentliche Materialien diejenigen Teile der Beschlussprotokolle und
Kurzberichte von Ausschusssitzungen behandelt, die sich auf die Beratung von
Gesetzentwürfen beziehen.
§ 4
Nicht öffentliche Materialien
parlamentarischer Vorgänge
(1) Protokolle und Kurzberichte nicht öffentlicher Ausschusssitzungen sowie
Ausschussvorlagen, soweit sie sich nicht auf Berichtsanträge beziehen, dienen
insbesondere der Arbeit des Hessischen Landtags. Die Mitglieder des Hessischen
Landtags können in diese Unterlagen nicht öffentlicher Ausschusssitzungen
Einsicht nehmen oder Überexemplare, soweit vorhanden, erhalten. Zur direkten
Bearbeitung für parlamentarische Zwecke und dienstliche Zwecke der Abgeordneten,
der Fraktionen und der Landesregierung können sie als elektronisches Dokument
zur Verfügung gestellt werden.
Tagesordnungen und Beschlussprotokolle nichtöffentlicher Ausschusssitzungen
können zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über die parlamentarische Tätigkeit
verwandt und allgemein zugänglich als elektronisches Dokument zur Verfügung
gestellt werden.
(2) Nicht öffentliche Materialien können im Regelfall nach 30 Jahren allgemein
eingesehen werden.
(3) Vor Ablauf dieser Frist kann externen Benutzerinnen und Benutzern bei
berechtigtem Interesse nach Abschluss der parlamentarischen Beratungen,
spätestens nach Abschluss der Wahlperiode Einsicht gewährt werden, es sei denn,
es handelt sich um Verschlusssachen. Die Entscheidung über einen Antrag auf
Einsichtnahme trifft die Präsidentin oder der Präsident.
Die Genehmigung ist insbesondere zu versagen, wenn dies zur Wahrung eines
gesetzlich geschützten Geheimnisses oder des berechtigten Interesses einer
einzelnen Person erforderlich ist oder wenn ein Ausschuss für einen bestimmten
Beratungsgegenstand beschlossen hat, dass die Einsichtnahme erst nach dem Ende
der laufenden oder der nächsten Wahlperiode erfolgen soll.
(4) Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Protokolle des Präsidiums, des
Ältestenrats sowie für vertrauliche Protokolle des Hauptausschusses.
Die Entscheidung über die Einsichtnahme dieser Protokolle durch Mitglieder des
Landtags, Fraktionsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter und sonstige
Interessentinnen und Interessenten trifft die Präsidentin oder der Präsident.
§ 5
Protokolle parlamentarischer
Untersuchungsausschüsse
(1) Protokolle über die Sitzungen der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse
werden an die Mitglieder, die stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses und
an die Fraktionsvorsitzenden verteilt. Der Ausschuss kann die Verteilung an
weitere Personen und Stellen beschließen.
(2) Protokolle nicht öffentlicher Sitzungen der parlamentarischen
Untersuchungsausschüsse dürfen während der Untersuchung von anderen als den nach
Abs. 1 Berechtigten nicht eingesehen werden. Nach Abschluss der Untersuchung
können auch andere Abgeordnete und die Mitglieder der Landesregierung Einsicht
nehmen, ferner externe Benutzerinnen und Benutzer bei berechtigtem Interesse.
Die Entscheidung über einen Antrag auf Einsichtnahme trifft die Präsidentin oder
der Präsident. Nach Ablauf von 30 Jahren können sie allgemein eingesehen werden.
(3) Protokolle über öffentliche Sitzungen der parlamentarischen
Untersuchungsausschüsse dürfen bis zum Abschluss der Untersuchung nur mit
Genehmigung des Ausschusses eingesehen werden. Die Genehmigung kann nur erteilt
werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird und eine
Beeinträchtigung der Untersuchung, insbesondere der Wahrheitsfindung, nicht zu
befürchten ist. Zeugen oder ihre Beistände sollen Einsicht in das Protokoll
ihrer eigenen Ausführungen erhalten. Nach Erstattung des Abschlussberichts des
Ausschusses kann jede Person Einsicht in diese Protokolle nehmen.
§ 6
Verschlusssachen
(1) Die Einsichtnahme in Materialien jeglicher Dokumentart, die zur
Verschlusssache erklärt sind, richtet sich nach den „Richtlinien für den Umgang
mit Verschlusssachen im Bereich des Hessischen Landtags“.
(2) Einsichtnahme in diese Materialien durch nicht ursprünglich dazu befugte
Personen darf erst 60 Jahre nach ihrer Entstehung gewährt werden.
§ 7
Personenbezogenes Schriftgut
Die Einsichtnahme in Schriftgut, das sich auf eine natürliche Person bezieht,
richtet sich nach § 15 des Hessischen Archivgesetzes.
§ 8
Materialien der Landtagskanzlei
Für Schriftgut der Kanzlei gilt § 4 Abs. 2 und 3 entsprechend, sofern es sich
nicht auf eine natürliche Person bezieht.
§ 9
Benutzung
(1) Die Einsichtnahme in das Archivgut erfolgt in den Räumen des Hessischen
Landtags. Eine Ausleihe außerhalb des Hessischen Landtags ist nicht statthaft.
(2) Kopien öffentlicher Drucksachen und Protokolle sowie nicht öffentlicher
Materialien, deren Schutzfrist abgelaufen ist, können in Einzelfällen und in
begrenztem Umfang durch die externen Benutzerinnen oder Benutzer angefertigt
werden.
(3) Externe Benutzerinnen und Benutzer haben sich bei Einsichtnahme in
Protokolle nicht öffentlicher Ausschusssitzungen, die nicht länger als 30 Jahre
zurückliegen, zur Einhaltung folgender Bedingungen zu verpflichten:
a) Der Inhalt der Protokolle nicht
öffentlicher Ausschusssitzungen wird nur für dienstliche Zwecke bzw. den
angegebenen Zweck verwandt. Die Protokolle bzw. die daraus angefertigten
Notizen werden nicht weitergegeben; dritten Personen wird die Einsichtnahme
nicht ermöglicht.
b) Aus den Ausschussprotokollen werden
keine wörtlichen Zitate entnommen.
c) Es werden weder Abstimmungsergebnisse
noch die von einzelnen Ausschussteilnehmern gemachten Äußerungen unter
Namensnennung wiedergegeben.
d) Angaben darüber, welchen Standpunkt
einzelne Abgeordnete vertreten haben, werden nicht gemacht.
Die Kenntnisnahme dieser Auflagen ist elektronisch oder schriftlich zu
bestätigen und der Benutzungszweck anzugeben.
Bei wissenschaftlichen Forschungen über Abgeordnete als Personen der
Zeitgeschichte kann bei Genehmigung der/des Betroffenen, ihrer/seiner Erben oder
gegebenenfalls der Präsidentin oder des Präsidenten von diesen Auflagen
abgesehen werden.


