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Verordnung über die Zuständigkeit der Hessischen Staatsarchive

Vom 12. Februar 2009
GVBl. I S. 53

 

Aufgrund des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Archivgesetzes vom 18. Oktober 1989 (GVBl. I S. 270), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 380), wird verordnet:

 

§ 1


Staatsarchive im Lande Hessen sind das Hessische Hauptstaatsarchiv Wiesbaden, das Hessische Staatsarchiv Darmstadt und das Hessische Staatsarchiv Marburg.

 

§ 2


(1) Das Hessische Hauptstaatsarchiv Wiesbaden ist zuständig für das Archivgut der in § 6 des Hessischen Archivgesetzes genannten Stellen, deren Zuständigkeit sich auf das ganze Land erstreckt, soweit sie nicht überwiegend Aufgaben der Lehre, der Ausbildung, der Fortbildung oder der Forschung wahrnehmen und ihren Sitz außerhalb der örtlichen Zuständigkeit des Hessischen Hauptstaatsarchivs Wiesbaden haben.


(2) Es ist ferner zuständig für das Archivgut der staatlichen Stellen in den kreisfreien Städten Frankfurt am Main und Wiesbaden, im Hochtaunuskreis, im Lahn-Dill-Kreis, im Landkreis Limburg-Weilburg, im Main-Kinzig-Kreis, im Main-Taunus-Kreis und im Rheingau-Taunus-Kreis.

 

§ 3


(1) Das Hessische Staatsarchiv Darmstadt ist zuständig für das Archivgut des Regierungspräsidiums Darmstadt sowie für die staatlichen Stellen in den kreisfreien Städten Darmstadt und Offenbach am Main, in den Landkreisen Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Gießen, Groß-Gerau und Offenbach, im Odenwaldkreis, im Vogelsbergkreis und im Wetteraukreis, soweit nicht nach § 2 Abs. 1 das Hessische Hauptstaatsarchiv Wiesbaden zuständig ist.


(2) Es ist weiter zuständig für das Archivgut der Stellen, die überwiegend Aufgaben der Lehre, der Ausbildung, der Fortbildung oder der Forschung wahrnehmen, deren Zuständigkeit sich auf das ganze Land erstreckt und die ihren Sitz innerhalb der örtlichen Zuständigkeit des Hessischen Staatsarchivs Darmstadt haben.

 

§ 4


(1) Das Hessische Staatsarchiv Marburg ist zuständig für das Archivgut des Regierungspräsidiums Gießen und des Regierungspräsidiums Kassel sowie für die staatlichen Stellen in der kreisfreien Stadt Kassel, in den Landkreisen Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Kassel, Marburg-Biedenkopf und Waldeck-Frankenberg, im Schwalm-Eder-Kreis und im Werra-Meißner-Kreis, soweit nicht nach § 2 Abs. 1 das Hessische Hauptstaatsarchiv Wiesbaden zuständig ist.


(2) Es ist weiter zuständig für das Archivgut der Stellen, die überwiegend Aufgaben der Lehre, der Ausbildung, der Fortbildung oder der Forschung wahrnehmen, deren Zuständigkeit sich auf das ganze Land erstreckt und die ihren Sitz innerhalb der örtlichen Zuständigkeit des Hessischen Staatsarchivs Marburg haben.

 

§ 5


(1) Die Regelungen in § 2 Abs. 2 bis § 4 gelten entsprechend für das Archivgut

1. der Gemeinden, Landkreise und kommunalen Verbände nach § 4 Abs. 3 des Hessischen Archivgesetzes und soweit eine Anbietungspflicht nach § 7 Abs. 3 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Personenstandsgesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 964) besteht,

2. der der Aufsicht des Landes unterstehenden sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts und ihrer Vereinigungen nach § 5 Abs. 1 des Hessischen Archivgesetzes und

3. anbietungsbereiter Dritter.


(2) Für das Archivgut nachgeordneter Stellen des Bundes, die nach § 2 Abs. 3 des Bundesarchivgesetzes vom 6. Januar 1988 (BGBl. I S. 62), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722), in Verbindung mit § 3 des Hessischen Archivgesetzes ihre Unterlagen den Staatsarchiven anbieten, ist das Staatsarchiv zuständig, in dessen örtlicher Zuständigkeit die Stelle ihren Sitz hat.

 

§ 6


Maßgebend für die örtliche Zuständigkeit bei der fachlichen Beratung nach § 4 Abs. 2 des Hessischen Archivgesetzes durch die Staatsarchive ist deren örtliche Zuständigkeit nach § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1.

 

§ 7


Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

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