Anordnung über Zuständigkeiten nach dem
Denkmalschutzgesetz
Vom 7. März 1987
GVBl. I S. 36
Auf Grund des § 6
Abs. 2 Satz 1 des Denkmalschutzgesetzes in der Fassung vom 5. September 1986 (GVBl. I
S. 270) wird bestimmt:
§ 1
Bei Maßnahmen des Bundes oder des Landes Hessen, die von der Staatlichen
Hochbauverwaltung des Landes Hessen durchgeführt werden, entscheidet das Landesamt für
Denkmalpflege Hessen, soweit es der beabsichtigten Maßnahme zustimmt. Stimmt das
Landesamt für Denkmalpflege Hessen einer Maßnahme nicht zu, ist mir die Angelegenheit
zur Entscheidung vorzulegen. § 5 bleibt unberührt.
§ 2
Bei Maßnahmen des Bundes oder des Landes Hessen, die der Baugenehmigung bedürfen und
nicht von der Staatlichen Hochbauverwaltung des Landes Hessen durchgeführt werden,
entscheidet die untere Denkmalschutzbehörde. § 5 bleibt unberührt.
§ 3
Bei Maßnahmen des Bundes, die der Bauzustimmung bedürfen und nicht von der Staatlichen
Hochbauverwaltung des Landes Hessen durchgeführt werden, entscheidet das Landesamt für
Denkmalpflege Hessen, soweit es der beabsichtigten Maßnahme zustimmt. Stimmt das
Landesamt für Denkmalpflege Hessen einer Maßnahme nicht zu, ist mir die Angelegenheit
zur Entscheidung vorzulegen.
§ 4
Bei Maßnahmen des Bundes oder des Landes Hessen, die nicht der Baugenehmigung oder der
Bauzustimmung bedürfen und nicht von der Staatlichen Hochbauverwaltung des Landes Hessen
durchgeführt werden, entscheidet die für die Verwaltung des Kulturdenkmales zuständige
Behörde im Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen. Kommt ein
Einvernehmen nicht zustande, ist mir die Angelegenheit zur Entscheidung vorzulegen.
§ 5 bleibt unberührt.
§ 5
Bei Maßnahmen nach § 16
des Denkmalschutzgesetzes im Zuständigkeitsbereich der Verwaltung der Staatlichen
Schlösser und Gärten entscheidet diese.
§ 5a
Die Zuständigkeit für Genehmigungen nach § 21 des
Denkmalschutzgesetzes wird auf das Landesamt für Denkmalpflege Hessen übertragen.
§ 6
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung
in Kraft.