§ 1
Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit öffentlichem Archivgut im Lande Hessen. Es soll
das öffentliche Archivgut gegen Vernichtung und Zersplitterung schützen und seine
öffentliche Nutzung gewährleisten.
(2) Öffentliches Archivgut sind alle archivwürdigen Unterlagen der in § 6 genannten öffentlichen Stellen, die zur dauernden
Aufbewahrung von einem öffentlichen Archiv übernommen werden. Unterlagen im Sinne dieses
Gesetzes sind Akten und Schriftstücke, Karten, Pläne, Plakate, Karteien, Dateien und
Teile davon, Siegel, Stempel, Bild-, Film- und Tonaufzeichnungen und sonstige Informationsträger
einschließlich der auf ihnen überlieferten oder gespeicherten Informationen sowie der
Hilfsmittel für ihre Ordnung, Benutzung und Auswertung.
(3) Als öffentliches Archivgut gelten auch archivwürdige Unterlagen oder
Dokumentationsmaterialien, die die öffentlichen Archive zur Ergänzung ihres Archivgutes
angelegt, erworben oder übernommen haben.
(4) Archivwürdig sind Unterlagen, die auf Grund ihrer politischen, wirtschaftlichen,
sozialen und kulturellen Bedeutung für die Erforschung und das Verständnis von
Geschichte und Gegenwart von bleibendem Wert sind oder die zur Rechtswahrung sowie auf
Grund von Rechtsvorschriften dauernd aufzubewahren sind.