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§ 1

Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen


(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit öffentlichem Archivgut im Lande Hessen. Es soll das öffentliche Archivgut gegen Vernichtung und Zersplitterung schützen und seine öffentliche Nutzung gewährleisten.


(2) Öffentliches Archivgut sind alle archivwürdigen Unterlagen der in § 6 genannten öffentlichen Stellen, die zur dauernden Aufbewahrung von einem öffentlichen Archiv übernommen werden. Unterlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Akten und Schriftstücke, Karten, Pläne, Plakate, Karteien, Dateien und Teile davon, Siegel, Stempel, Bild-, Film- und Tonaufzeichnungen und sonstige Informationsträger einschließlich der auf ihnen überlieferten oder gespeicherten Informationen sowie der Hilfsmittel für ihre Ordnung, Benutzung und Auswertung.


(3) Als öffentliches Archivgut gelten auch archivwürdige Unterlagen oder Dokumentationsmaterialien, die die öffentlichen Archive zur Ergänzung ihres Archivgutes angelegt, erworben oder übernommen haben.


(4) Archivwürdig sind Unterlagen, die auf Grund ihrer politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedeutung für die Erforschung und das Verständnis von Geschichte und Gegenwart von bleibendem Wert sind oder die zur Rechtswahrung sowie auf Grund von Rechtsvorschriften dauernd aufzubewahren sind.

     

 

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