§ 15
Schutzfristen
(1) Öffentliches Archivgut wird im Regelfall dreißig Jahre nach Entstehung der
Unterlagen für die Benutzung freigegeben. Unterlagen, die besonderen
Geheimhaltungsvorschriften unterliegen, dürfen erst sechzig Jahre nach ihrer Entstehung
benutzt werden. Unbeschadet der generellen Schutzfristen dürfen Akten und Dateien, die
sich auf eine natürliche Person beziehen (personenbezogenes Archivgut), erst zehn Jahre
nach dem Tod der betroffenen Person durch Dritte benutzt werden. Ist der Todestag nicht
festzustellen, endet die Schutzfrist hundert Jahre nach der Geburt der betroffenen Person.
Soweit personenbezogenes Archivgut besonderen Geheimhaltungs- und Schutzvorschriften
unterliegt, beträgt die Schutzfrist in den Fällen des Satz 3 dreißig und in den Fällen
des Satz 4 einhundertzwanzig Jahre.
(2) Die Schutzfristen nach Abs. 1 gelten nicht für solche Unterlagen, die bereits bei
ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt waren. Amtsträger in Ausübung ihrer
Ämter sind keine betroffenen Personen im Sinne des Abs. 1.
(3) Die in Abs. 1 festgelegten Schutzfristen gelten auch bei der Benutzung durch
öffentliche Stellen. Für die abgebenden öffentlichen Stellen gelten die Schutzfristen
des Abs. 1 nur für Unterlagen, die bei ihnen auf Grund besonderer Vorschriften hätten
gesperrt, gelöscht oder vernichtet werden müssen.
(4) Die festgelegten Schutzfristen können im Einzelfall verkürzt werden, wenn es im
öffentlichen Interesse liegt. Bei personenbezogenem Archivgut ist eine Verkürzung nur
zulässig, wenn die Benutzung für ein bestimmtes Forschungsvorhaben erfolgt und
schutzwürdige Belange der betroffenen Personen oder Dritter nicht beeinträchtigt werden
oder das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die
schutzwürdigen Belange erheblich überwiegt; soweit der Forschungszweck dies zuläßt,
sind die Forschungsergebnisse ohne personenbezogene Angaben aus dem Archivgut zu
veröffentlichen. Eine Benutzung personenbezogener Akten ist unabhängig von den in Abs. 1
genannten Schutzfristen auch zulässig, wenn die Person, auf die sich das Archivgut
bezieht, oder im Falle ihres Todes ihre Angehörigen zugestimmt haben; die Einwilligung
ist von dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner, nach dessen Tod von seinen Kindern, und wenn weder
ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, von den Eltern der betroffenen Person einzuholen.
(5) Die festgelegten Schutzfristen können um höchstens zwanzig Jahre verlängert werden,
wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.