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§ 4

Kommunales Archivgut


(1) Die Gemeinden, Landkreise und kommunalen Verbände regeln die Archivierung ihres Archivgutes im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit und nach den in diesem Gesetz vorgegebenen Grundsätzen durch Satzung.


(2) Sofern sie über ein eigenes Archiv, nicht aber über eigenes Fachpersonal verfügen, sollen sie für die Beratung durch das zuständige Staatsarchiv, ein anderes fachlich geführtes öffentliches Archiv oder eine entsprechende fachlich geführte Beratungsstelle Sorge tragen.


(3) Sofern sie kein eigenes Archiv unterhalten, bieten sie ihre Unterlagen dem zuständigen Staatsarchiv oder einem anderen öffentlichen Archiv zur Archivierung an.

     

 

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