


Hessisches Gesetz über Freiheit
und Recht der Presse -
Hessisches Pressegesetz (HPresseG)
Vom 23. Juni 1949
GVBl. S. 75
in der Fassung vom 12. Dezember 2003
GVBl. 2004 I S. 2
§ 1
(1) Die Presse ist frei. Sie ist befugt, sich Nachrichten aus dem In- und
Ausland zu beschaffen und sie zu veröffentlichen, Druckwerke herzustellen und zu
verbreiten. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Jedermann steht es frei, durch die Presse jede Ansicht zu äußern, zu
verbreiten oder zu verteidigen.
(3) Niemand darf es verwehrt werden, sich durch die Presse des In- und Auslandes
über alle Nachrichten und Meinungen zu unterrichten.
(4) Die Freiheit der Presse schließt jegliche Sonderbesteuerung der Presse oder
einzelner Presseerzeugnisse aus.
§ 2
(1) Diese Freiheit der Presse unterliegt nur den Beschränkungen, die durch die
Verfassung unmittelbar und in ihrem Rahmen durch dieses Gesetz zugelassen sind.
(2) Gesetzen, die für jedermann gelten, ist auch die Presse unterworfen.
Sondergesetze gegen die Presse sind unzulässig.
(3) Die Pressetätigkeit darf von keinerlei Zulassung abhängig gemacht werden.
Eine berufsständische Gerichtsbarkeit ist unzulässig.
§ 3
(1) Die Behörden sind verpflichtet, der Presse die gewünschten Auskünfte zu
erteilen. Sie können eine Auskunft nur verweigern,
1. soweit durch sie die sachgemäße Durchführung eines
straf- oder dienststrafgerichtlichen Verfahrens vereitelt, erschwert,
verzögert oder gefährdet werden könnte,
2. soweit Auskünfte über persönliche Angelegenheiten
einzelner verlangt werden, an deren öffentlicher Bekanntgabe kein berechtigtes
Interesse besteht, und
3. soweit Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse
liegen, durch ihre vorzeitige öffentliche Erörterung vereitelt, erschwert,
verzögert oder gefährdet werden könnten.
(2) Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an die Tagespresse überhaupt, an
diejenige einer bestimmten Richtung oder an ein bestimmtes periodisches
Druckwerk allgemein verbieten, sind unzulässig.
(3) Der Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift kann von den Behörden verlangen,
dass ihm deren amtliche Bekanntmachungen gegen Vergütung der Übermittlungskosten
nicht später als seinen Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden.
§ 4
(1) Druckwerke im Sinne dieses Gesetzes sind alle Druckerzeugnisse sowie alle
anderen zur Verbreitung bestimmten Vervielfältigungen von Schriften,
besprochenen Tonträgern und bildlichen Darstellungen mit oder ohne Schrift und
von Musikalien mit oder ohne Text oder Erläuterungen.
(2) Ausgenommen sind:
1. amtliche Druckwerke, soweit sie ausschließlich
amtliche Mitteilungen enthalten,
2. die nur den Zwecken des Gewerbes und Verkehrs, des
häuslichen und geselligen Lebens dienenden Druckwerke wie Formulare,
Preislisten, Werbedrucksachen, Familienanzeigen, Geschäfts-, Jahres- und
Verwaltungsberichte und dergleichen, sowie Stimmzettel für Wahlen.
(3) Periodische Druckwerke sind Zeitungen und Zeitschriften, die in
Zwischenräumen von höchstens sechs Monaten in ständiger, wenn auch
unregelmäßiger Folge erscheinen.
§ 5
(1) Sofern für einen Verlag periodischer Druckwerke die Form der
Aktiengesellschaft oder der Kommanditgesellschaft auf Aktien gewählt wird,
müssen die Aktien auf den Namen lauten.
(2) Der Verleger eines periodischen Druckwerks muss in regelmäßigen
Zeitabschnitten im Impressum des Druckwerks offen legen, wer an der Finanzierung des
Unternehmens wirtschaftlich beteiligt ist, und zwar bei Tageszeitungen in der
ersten Nummer jedes Kalendervierteljahres, bei anderen periodischen
Druckschriften in der ersten Nummer jedes Kalenderjahres.
(3) Gehören einer politischen Partei im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes
unmittelbar oder mittelbar mindestens 5 v. H. der Anteile an dem Unternehmen
oder stehen ihr unmittelbar oder mittelbar mindestens 5 v. H. der Stimmrechte
zu, so hat sie dies dem Unternehmen unverzüglich schriftlich unter Angabe von
Art und Umfang der Beteiligung mitzuteilen. Als Anteile, die der politischen
Partei gehören, gelten auch Anteile, die einem Unternehmen, an dem die
politische Partei unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 15 v. H. beteiligt
ist oder einem anderen für Rechnung der politischen Partei oder einem anderen
für Rechnung eines Unternehmens, an dem die politische Partei unmittelbar oder
mittelbar zu mindestens 15 v. H. beteiligt ist, gehören. Als Stimmrechte, die
der politischen Partei zustehen, gelten auch Stimmrechte aus Anteilen nach Satz
2 sowie solche Stimmrechte Dritter, auf deren Ausübung die politische Partei
kraft einer Vereinbarung oder aufgrund einer sonstigen Abstimmung Einfluss
nehmen kann. Der Verleger des periodischen Druckwerks hat zu den in Abs. 2
genannten Erscheinungszeitpunkten die Angaben nach Satz 1 im Impressum des
Druckwerks offen zu legen.
§ 6
Auf jedem im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden Druckwerk sind Name
und Anschrift des Druckers und, wenn das Druckwerk zur Verbreitung bestimmt ist,
des Verlegers oder – beim Selbstvertrieb – des Verfassers oder Herausgebers zu
nennen. Der Drucker kann statt mit seinem Namen auch mit seiner
handelsgerichtlich eingetragenen Firma genannt werden. Wird der Verleger unter
einer handelsgerichtlich eingetragenen Firma tätig, so sind Namen und Anschrift der Vertretungsberechtigten zu nennen.
§ 7
(1) Auf jedem Stück eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden
periodischen Druckwerks sind der Name und die Anschrift des verantwortlichen Redakteurs zu nennen. Sind mehrere Redakteure
verantwortlich, so ist kenntlich zu machen, auf welchen Teil des Druckwerks sich
die Verantwortlichkeit jedes einzelnen bezieht. Für den Anzeigenteil ist ein
Verantwortlicher zu benennen; für diesen gelten die Vorschriften über den
verantwortlichen Redakteur entsprechend.
(2) Zeitungen und Anschlusszeitungen, die regelmäßig ganze Seiten oder
Sachgebiete des redaktionellen Teils fertig übernehmen, haben auch den für den
übernommenen Teil verantwortlichen Redakteur und Verleger zu benennen.
(3) Als verantwortlicher Redakteur kann nur tätig sein und beschäftigt werden,
wer
1. seinen ständigen Aufenthalt innerhalb eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union hat,
2. die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
besitzt,
3. das 21. Lebensjahr vollendet hat,
4. unbeschränkt geschäftsfähig ist,
5. wegen durch die Presse begangener strafbarer
Handlungen unbeschränkt gerichtlich verfolgt werden kann.
(4) Die Vorschriften des Abs. 3 Nr. 3 und 4 gelten nicht für Druckwerke, die von
Jugendlichen für Jugendliche herausgegeben werden.
§ 8
Hat der Verleger eines periodischen Druckwerks für eine Veröffentlichung ein
Entgelt gefordert, sich versprechen lassen oder erhalten, so hat er diese
Veröffentlichung innerhalb des Druckwerks in der üblichen Weise als Anzeige
kenntlich zu machen.
§ 9
(1) Von jedem Druckwerk nach § 4, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt
wird, hat der Verleger mit Beginn der Verbreitung des Druckwerks ein Stück
(Pflichtexemplar) unentgeltlich und auf eigene Kosten an die nach dem Verlagsort
zuständige wissenschaftliche Bibliothek im Lande Hessen abzugeben. Auf Verlangen
erstattet die Bibliothek dem Verleger die Herstellungskosten des abgegebenen
Druckwerks, wenn ihm die unentgeltliche Abgabe wegen des großen finanziellen
Aufwands und der kleinen Auflage nicht zugemutet werden kann. Der zu begründende
Erstattungsantrag ist, ungeachtet der Erfüllung der Abgabepflicht, innerhalb
einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Beginn der Verbreitung des Druckwerks
bei der Bibliothek einzureichen.
(2) Der Minister für Wissenschaft und Kunst bestimmt durch Rechtsverordnung das
Nähere, insbesondere die zuständige wissenschaftliche Bibliothek. Er kann für
bestimmte Arten von Druckwerken Ausnahmen zulassen.
§ 10
(1) Der verantwortliche Redakteur und der Verleger eines periodischen Druckwerks
sind verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person oder Stelle zum Abdruck zu
bringen, die durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung
betroffen ist. Die Verpflichtung erstreckt sich auf alle Nebenausgaben des
Druckwerks, in denen die Tatsachenbehauptung erschienen ist.
(2) Die Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung besteht nur, wenn und soweit
die betroffene Person oder Stelle ein berechtigtes Interesse an der
Veröffentlichung hat und wenn die Gegendarstellung ihrem Umfang nach angemessen
ist. Der Abdruck der Gegendarstellung muss von dem Betroffenen oder seinem
Vertreter ohne schuldhaftes Zögern verlangt werden. Die Gegendarstellung bedarf
der Schriftform und muss von dem Betroffenen unterzeichnet sein. Sie muss sich
auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben.
(3) Der Abdruck muss in der nach Empfang der Einsendung nächstfolgenden, für den
Druck nicht abgeschlossenen Nummer, in dem gleichen Teil des Druckwerks und mit
gleicher Schrift wie der beanstandete Text ohne Einschaltungen und Weglassungen
erfolgen. Wer sich zu der Gegendarstellung in derselben Nummer äußert, muss sich
auf tatsächliche Angaben beschränken. Der Abdruck ist kostenfrei, soweit nicht
der Umfang des beanstandeten Textes überschritten wird; im letzteren Fall sind
die üblichen Einrückungsgebühren zu entrichten.
(4) Auf Erfüllung kann geklagt werden. Das Gericht kann im Wege der
einstweiligen Verfügung, auch wenn die Gefahr der Wiederholung nicht begründet
ist, anordnen, dass der verantwortliche Redakteur und der Verleger in der Form
des Abs. 3 eine bestimmte Gegendarstellung veröffentlichen.
(5) Diese Bestimmung gilt nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche
Sitzungen der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes, der Länder, der
Gemeinden (Gemeindeverbände) und der Gerichte.
§ 11
Soweit Unternehmen oder Hilfsunternehmen der Presse personenbezogene Daten
ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen
Zwecken erheben, verarbeiten oder nutzen, gelten von den Vorschriften des
Bundesdatenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung nur die §§ 5, 9 und
38a sowie § 7 mit der Maßgabe, dass nur für Schäden gehaftet wird, die durch
eine Verletzung des Datengeheimnisses nach § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes
oder durch unzureichende technische oder organisatorische Maßnahmen im Sinne des
§ 9 des Bundesdatenschutzgesetzes eintreten.
§ 12
(1) Von dem verantwortlichen Redakteur eines periodischen Druckwerks wird
vermutet, dass er die Veröffentlichung eines Druckwerks, dessen Inhalt eine mit
Strafe bedrohte Handlung begründet, als eigene Äußerung gewollt hat. Die
Vermutung ist widerlegbar.
(2) Haben der Verleger oder der Drucker das Druckwerk gegen den schriftlichen
Widerspruch des verantwortlichen Redakteurs veröffentlicht, so gilt ihnen
gegenüber die gleiche Vermutung.
§ 13
(1) Die Strafverfolgung der in diesem Gesetz mit Strafe bedrohten Vergehen und
derjenigen Vergehen und Verbrechen, welche durch die Veröffentlichung oder
Verbreitung von Druckwerken strafbaren Inhalts begangen werden, verjährt in
sechs Monaten. Bei Vergehen nach §§ 86, 86a, 129a Abs. 3, §§ 130, 131 Abs. 1 und
§ 184 Abs. 3 und 4 des Strafgesetzbuches und § 20 des Vereinsgesetzes gelten die
Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verfolgungsverjährung.
(2) Die Verjährung beginnt mit der Veröffentlichung oder Verbreitung des
Druckwerks.
(3) Für nicht periodische Druckwerke gilt Abs. 1 Satz 1 nur,
wenn sie den Anforderungen über das Impressum nach den §§ 6 und 7 Abs. 1 und 2
genügen.
§ 14
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer bei Offenlegung nach § 5 Abs. 2 und 3 über die Inhaber- oder
Beteiligungsverhältnisse wissentlich
falsche Angaben macht.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu
einhundertachtzig Tagessätzen wird bestraft, wer als verantwortlicher Redakteur
oder Verleger - beim Selbstvertrieb als Verfasser oder Herausgeber - bei einem
Druckwerk strafbaren Inhalts den Vorschriften über das Impressum (§ 6 und § 7
Abs. 1) zuwiderhandelt. Auf die gleiche Strafe ist zu erkennen, wenn die
Zuwiderhandlung durch falsche Angaben in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit begangen
oder geduldet worden ist.
§ 15
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. der Offenlegungspflicht des § 5 Abs. 2 und 3
zuwiderhandelt;
2. als verantwortlicher Redakteur oder Verleger - beim
Selbstvertrieb als Verfasser oder Herausgeber - den Vorschriften über das
Impressum (§ 6 und § 7 Abs. 1 und 2) zuwiderhandelt;
3. als Verleger entgegen § 8 eine Veröffentlichung gegen
Entgelt nicht als Anzeige kenntlich macht oder kenntlich machen lässt;
4. jemanden zum verantwortlichen Redakteur oder
Verantwortlichen für den Anzeigenteil bestellt, der nicht den Anforderungen
des § 7 Abs. 3 entspricht;
5. als verantwortlicher Redakteur oder Verantwortlicher
für den Anzeigenteil zeichnet, obwohl er die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3
nicht erfüllt;
6. der Abgabepflicht nach § 9 Abs. 1 Satz 1 nicht
rechtzeitig nachkommt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer eine der in § 14 bezeichneten Taten
fahrlässig begeht.
(3) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 1 können mit einer Geldbuße bis zu
fünfzigtausend Euro geahndet werden. Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 2 bis
6 und Abs. 2 können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(4) Bei Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 1 und 3 kann auf Einziehung der
Druckwerke und des zu ihrer Herstellung verwendeten Materials erkannt werden. §
23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(5) Die Verfolgung der in Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2 aufgeführten
Ordnungswidrigkeiten verjährt in drei Monaten.
(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist das Regierungspräsidium.
§ 16
(1) Das Reichsgesetz über die Presse vom 7. Mai 1874 (RGBl. S. 64) ist nicht
mehr anzuwenden.
(2) Die Geltung
1. der §§ 1 und 27 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über das
Postwesen des Deutschen Reiches,
2. des Gesetzes über Fernmeldeanlagen
wird von diesem Gesetz nicht berührt.
§ 17
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung
in Kraft.
§ 18
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

