(1) Die Oberassistenten und Oberingenieure haben auf Anordnung Lehrveranstaltungen
abzuhalten, die sie selbständig durchführen, und wissenschaftliche Dienstleistungen zu
erbringen. Die mit ihrer Lehrbefugnis verbundenen Rechte bleiben unberührt. § 41 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt
entsprechend. Werden im Bereich der Medizin Oberassistenten vorgesehen, gilt auch § 41 Abs. 1 Satz 4 entsprechend.
(2) Voraussetzung für die Einstellung ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen
Voraussetzungen für die Oberassistenten die Habilitation, für die Oberingenieure eine
qualifizierte Promotion oder eine qualifizierte Zweite Staatsprüfung. Ferner kann von
Oberingenieuren der Nachweis einer mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit
außerhalb des Hochschulbereichs gefordert werden.
(3) Oberassistenten werden für die Dauer von vier Jahren, Oberingenieure für die Dauer
von sechs Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt. Werden im Bereich der Medizin
Oberassistenten vorgesehen, so beträgt die Dauer des Dienstverhältnisses sechs Jahre.
Hat der Oberassistent oder der Oberingenieur ein Dienstverhältnis als wissenschaftlicher
Assistent vor Ablauf der in § 41 Abs. 5 Satz 1 bis 3
festgelegten Zeit beendet, so ist die Dauer seines Dienstverhältnisses als Oberassistent
oder Oberingenieur entsprechend länger zu bemessen.
(4) § 41 Abs. 5 Satz 4 und Abs. 6 gilt
entsprechend.