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§ 41a

Oberassistenten und Oberingenieure


(1) Die Oberassistenten und Oberingenieure haben auf Anordnung Lehrveranstaltungen abzuhalten, die sie selbständig durchführen, und wissenschaftliche Dienstleistungen zu erbringen. Die mit ihrer Lehrbefugnis verbundenen Rechte bleiben unberührt. § 41 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend. Werden im Bereich der Medizin Oberassistenten vorgesehen, gilt auch § 41 Abs. 1 Satz 4 entsprechend.


(2) Voraussetzung für die Einstellung ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen für die Oberassistenten die Habilitation, für die Oberingenieure eine qualifizierte Promotion oder eine qualifizierte Zweite Staatsprüfung. Ferner kann von Oberingenieuren der Nachweis einer mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit außerhalb des Hochschulbereichs gefordert werden.


(3) Oberassistenten werden für die Dauer von vier Jahren, Oberingenieure für die Dauer von sechs Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt. Werden im Bereich der Medizin Oberassistenten vorgesehen, so beträgt die Dauer des Dienstverhältnisses sechs Jahre. Hat der Oberassistent oder der Oberingenieur ein Dienstverhältnis als wissenschaftlicher Assistent vor Ablauf der in § 41 Abs. 5 Satz 1 bis 3 festgelegten Zeit beendet, so ist die Dauer seines Dienstverhältnisses als Oberassistent oder Oberingenieur entsprechend länger zu bemessen.


(4) § 41 Abs. 5 Satz 4 und Abs. 6 gilt entsprechend.

     

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