(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Bildung. Dieses Recht wird durch ein
Schulwesen gewährleistet, das nach Maßgabe dieses Gesetzes einzurichten und zu
unterhalten ist. Aus diesem Recht auf schulische Bildung ergeben sich einzelne
Ansprüche, wenn sie nach Voraussetzungen und Inhalt in diesem Gesetz oder
aufgrund dieses Gesetzes bestimmt sind.
(2) Für die Aufnahme in eine Schule dürfen weder Geschlecht, Behinderung,
Herkunftsland oder Religionsbekenntnis noch die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung der Eltern bestimmend sein.