(1) Schulbücher sind Druckwerke, die dazu bestimmt sind, von Schülerinnen und
Schülern im Unterricht für einen längeren Zeitraum benutzt zu werden.
(2) Schulbücher dürfen an einer Schule nur eingeführt werden, wenn sie zuvor
zugelassen worden sind. Über die Zulassung entscheidet das Kultusministerium,
sofern dessen Befugnis nicht allgemein für bestimmte Verwendungszwecke,
Fachbereiche oder Schulformen oder im Einzelfall den Schulaufsichtsbehörden oder
den Schulleiterinnen und Schulleitern übertragen worden ist. Schulbücher sind
zuzulassen, wenn
1. sie allgemeinen Verfassungsgrundsätzen und Rechtsvorschriften
nicht widersprechen,
2. sie mit den Lehrplänen vereinbar sind und nach Umfang und
Inhalt ein für das Unterrichtsfach und die Schulform vertretbares Maß nicht
überschreiten,
3. sie nach methodischen und didaktischen Grundsätzen den
pädagogischen Anforderungen genügen, keine schwerwiegenden Fehler in der
Sachdarstellung aufweisen und insbesondere nicht ein geschlechts-, religions-
oder rassendiskriminierendes Verständnis fördern und
4. die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bei Beachtung
einer wirtschaftlichen Haushaltsführung die Einführung rechtfertigen.
(3) Die Schulbücher für den Religionsunterricht bedürfen der Zustimmung der
Kirche oder Religionsgemeinschaft hinsichtlich der Übereinstimmung mit deren
Grundsätzen.
(4) Über die Einführung eines zugelassenen Schulbuches an einer Schule
entscheidet die Fachkonferenz im Rahmen der der Schule zur Verfügung stehenden
Haushaltsmittel und der Beschlüsse der Gesamtkonferenz zu deren Verteilung. In
Parallelklassen oder -kursen einer Schule sind in der Regel die gleichen
Schulbücher zu verwenden. Schulen, die einen Schulverbund bilden, sollen sich
bei der Einführung der Schulbücher untereinander abstimmen.
(5) Das Verfahren zur Zulassung der Schulbücher wird durch Rechtsverordnung
näher geregelt.