Beträgt der Anteil ausländischer Schülerinnen und Schüler an der Gesamtzahl der
Schülerinnen und Schüler einer Schule mindestens 10 vom Hundert, jedoch weniger
als 50 vom Hundert, so wählen die Eltern der ausländischen Schülerinnen und
Schüler in den Jahrgangsstufen der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe
(Sekundarstufe I) für jeweils angefangene 25 Schülerinnen und Schüler und in den
Jahrgangsstufen der Oberstufe (Sekundarstufe II) für jeweils angefangene 20
Schülerinnen und Schüler, in der Berufsschule für jeweils angefangene 50
Schülerinnen und Schüler aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Jahren je eine
Elternvertreterin oder einen Elternvertreter und je eine Stellvertreterin oder
einen Stellvertreter. Diese Elternvertreterinnen und Elternvertreter gehören dem
Schulelternbeirat mit beratender Stimme an.