(1) Der Landeselternbeirat ist anzuhören bei der Aufstellung von Richtlinien
über Umfang und Ausgestaltung der Schulgrundstücke und Schulbauten, über
Einrichtung der Schulräume, über Ausstattung der Schulen mit Lernmitteln und
Büchereien sowie bei sonstigen wichtigen Maßnahmen des Unterrichtswesens.
(2) In Fällen anhörungsbedürftiger Maßnahmen gilt § 118
Abs. 2 entsprechend. Ist eine solche Maßnahme ohne Anhörung getroffen, soll die
Anhörung nachgeholt werden.