(1) Das Schulwesen wird inhaltlich durch Bildungsgänge gegliedert. Auf den für
alle Schüler gemeinsamen Bildungsgang in der Grundschule bauen die Bildungsgänge
der Sekundarstufe auf.
(2) Die Bildungsgänge der Sekundarstufe werden inhaltlich durch die
Gegenstandsbereiche des Unterrichts nach § 5 und die Abschlüsse nach
§ 13 als Bildungsziel unter Berücksichtigung der durch
das jeweilige Bildungsziel vorgegebenen Anforderungen bestimmt. Die
Bildungsgänge haben ihre Grundlage in für alle Schülerinnen und Schüler
gemeinsamen Lernzielen und werden mit deren Vorrücken in höhere Jahrgangsstufen
nach inhaltlichen Schwerpunkten, der Art der Erschließung und der Erweiterung
und Vertiefung der Gegenstandsbereiche ausdifferenziert. Die Durchlässigkeit bei einem Wechsel zwischen den Bildungsgängen muss gewahrt bleiben.
(3) Die Bildungsgänge werden je nach Unterrichtsorganisation der Schule als
Schulform oder schulformübergreifend angeboten. Bei schulformübergreifender
Unterrichtsorganisation ist die Gleichwertigkeit des Angebots durch ein dem
Bildungsziel angemessenes Verhältnis von gemeinsamem Kernunterricht und
Unterricht in differenzierenden Kursen und durch innere Differenzierung im
Kernunterricht zu gewährleisten.
(4) Den individuellen Bildungsweg bestimmen die Eltern oder die volljährigen
Schülerinnen und Schüler in den Grenzen der Eignung durch die Wahl einer
Schulform, die einem Bildungsgang entspricht, oder durch die Erstentscheidung
bei der Einstufung in leistungsdifferenzierte Kurse bei schulformübergreifenden
Schulen.