(1) Schulen im Sinne dieses Gesetzes sind für die Dauer bestimmte
Bildungseinrichtungen, in denen unabhängig vom Wechsel der Lehrerinnen und
Lehrer und der Schülerinnen und Schüler allgemein bildender oder
berufsqualifizierender Unterricht planmäßig in mehreren Gegenstandsbereichen
einer Mehrzahl von Schülerinnen und Schülern erteilt wird und Erziehungsziele
verfolgt werden.
(2) Abs. 1 gilt auch für Schulen in freier Trägerschaft.