1. das Schulprogramm (§ 127b),
2. Grundsätze für die Einrichtung und den Umfang freiwilliger
Unterrichts- und Betreuungsangebote sowie über die Verpflichtung zur Teilnahme
an Ganztagsangeboten (§ 15 Abs. 5),
3. Die Einrichtung oder Ersetzung einer Förderstufe an
verbundenen Haupt- und Realschulen (§ 23 Abs. 7) sowie
an schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschulen (§ 26
Abs. 3) und ihre Vorbereitung auf den Übergang in die Jahrgangsstufe 7 des
gymnasialen Bildungsganges (§ 22 Abs. 6),
4. die 5- oder 6-jährige Organisation des Gymnasialzweiges an
kooperativen Gesamtschulen (§ 26 Abs. 3),
5. Grundsätze für Hausaufgaben und Klassenarbeiten,
6. die Stellung des Antrags auf Durchführung eines Schulversuchs
oder der Umwandlung einer Schule in eine Versuchsschule (§
14 Abs. 3) und zur Erprobung eines Modells erweiterter Selbstständigkeit (§
127c),
7. Grundsätze für die Mitarbeit von Eltern und anderen Personen
im Unterricht und bei sonstigen Schulveranstaltungen (§ 16
Abs. 4),
8. Grundsätze der Zusammenarbeit mit anderen Schulen und
außerschulischen Einrichtungen sowie für Vereinbarungen mit Dritten im Rahmen
von Projekten zur Öffnung der Schule, der Organisation des Schüleraustausches
und internationaler Zusammenarbeit sowie über die Vereinbarung zu
Schulpartnerschaften und schulinterne Grundsätze für Schulfahrten und
Wandertage,
9. den schuleigenen Haushalt im Rahmen der Richtlinien (§
127a Abs. 3),
10. die Verteilung des Unterrichts auf sechs statt auf fünf
Wochentage (§ 9 Abs. 4) und die Durchführung besonderer
Schulveranstaltungen,
11. Schulordnungen zur Regelung des geordneten Ablaufs des
äußeren Schulbetriebs einschließlich der Regelungen über
a) die Einrichtung von Schulkiosken und das zulässige
Warenangebot,
b) die Vergabe von Räumen und sonstigen schulischen
Einrichtungen außerhalb des Unterrichts an schulische Gremien der Schülerinnen
und Schüler und der Eltern,
c) Grundsätze zur Betätigung von Schülergruppen in der Schule (§
126 Abs. 3)
im Einvernehmen mit dem Schulträger,
12. Stellungnahmen und Empfehlungen zu Beschwerden von
Schülerinnen und Schülern, Eltern, Ausbildenden und Arbeitgebern, sofern der
Vorgang eine für die Schule und über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat.