(1) Die Abschlüsse der Sekundarstufe sind den Bildungsgängen zugeordnet. Die in
den Bildungsgängen erworbenen Abschlüsse, Berechtigungen und Zeugnisse können
bei Gleichwertigkeit einander gleichgestellt werden.
(2) Die Abschlüsse der Mittelstufe (Sekundarstufe I) können nachträglich an
beruflichen Schulen erworben werden. Die Abschlüsse der allgemein bildenden
Schulen der Mittelstufe und der Oberstufe (Sekundarstufe I und II) können
nachträglich an den Schulen für Erwachsene erworben werden.
(3) Der Abschluss der Jahrgangsstufe 9 (Hauptschulabschluss und qualifizierender
Hauptschulabschluss) berechtigt zum Übergang in berufsqualifizierende
Bildungsgänge der Oberstufe (Sekundarstufe II). Den besonderen Anforderungen
berufsqualifizierender Bildungsgänge entsprechend kann der Zugang von weiteren
Voraussetzungen abhängig gemacht werden.
(4) Der mittlere Abschluss (Realschulabschluss) nach Jahrgangsstufe 10
berechtigt zum Übergang in die berufsqualifizierenden Bildungsgänge der
Oberstufe (Sekundarstufe II). Den besonderen Anforderungen
berufsqualifizierender Bildungsgänge entsprechend kann der Zugang von weiteren
Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Der mittlere Abschluss berechtigt zum
Übergang in studienqualifizierende Bildungsgänge der Oberstufe (Sekundarstufe
II), wenn der damit nachgewiesene Bildungs- und Leistungsstand eine erfolgreiche
Teilnahme am Unterricht des gewählten Bildungsganges erwarten lässt.
(5) In der Oberstufe (Sekundarstufe II) berechtigt der Abschluss der gymnasialen
Oberstufe, des beruflichen Gymnasiums und der zweijährigen Sonderlehrgänge zum
Erwerb der allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung für Aussiedler zur Aufnahme
eines Studiums an Hochschulen. Der Abschluss der Fachoberschule berechtigt zur
Aufnahme eines Studiums an Fachhochschulen. Dasselbe gilt für den Abschluss der
zweijährigen Berufsfachschule, die auf einem mittleren Abschluss aufbaut, der
mindestens zweijährigen Fachschule und der Berufsschule mit zusätzlichem
Unterricht und einer Prüfung; weitere Voraussetzungen können festgelegt werden.
(6) Zusammen mit einem der Abschlüsse nach Abs. 2 bis 5 kann ein ausländischer
oder ein internationaler Abschluss insbesondere durch die Bildung von
Schwerpunkten innerhalb eines Bildungsgangs und den erweiterten Einsatz einer
Fremdsprache als Unterrichtssprache nach durch Rechtsverordnung dafür näher
bestimmten curricularen und unterrichtsorganisatorischen Voraussetzungen
erworben werden.
(7) Die Abschlüsse werden durch Rechtsverordnung näher geregelt; insbesondere
ist festzulegen,
1. welche zusätzlichen Voraussetzungen über den
Hauptschulabschluss oder den mittleren Abschluss hinaus für den Zugang zu
bestimmten berufsqualifizierenden Bildungsgängen der Oberstufe (Sekundarstufe
II) erfüllt werden müssen (Abs. 3 und 4),
2. welche Anforderungen ein mittlerer Abschluss erfüllen muss,
um zum Übergang auf studienqualifizierende Bildungsgänge der Oberstufe
(Sekundarstufe II) zu berechtigen (Abs. 4),
3. welche Abschlüsse oder Zusatzqualifikationen, die an
beruflichen Schulen (Sekundarstufe II) erworben werden, dem Hauptschulabschluss
(Abs. 3) oder dem mittleren Abschluss (Abs. 4) gleichgestellt werden oder zur
Aufnahme eines Studiums an Fachhochschulen (Abs. 5) berechtigen,
4. welche Zeugnisse am Ende welcher Jahrgangsstufe des
Gymnasiums dem Hauptschulabschluss (Abs. 3) oder dem mittleren Abschluss (Abs.
4) gleichgestellt werden können und welche Anforderungen diese dafür erfüllen
müssen.
Dabei kann für Schülerinnen und Schüler, deren Sprache nicht
Deutsch ist, bestimmt werden, dass Kenntnisse in dieser Sprache als Kenntnisse
in einer Fremdsprache gewertet werden.