(1) Der Landeswohlfahrtsverband Hessen ist Träger der Förderschulen von
überregionaler Bedeutung einschließlich erforderlicher Schülerheime für Blinde,
für Sehbehinderte, für Hörgeschädigte und für Körperbehinderte sowie der
Sprachheilschulen, soweit nicht bei hinreichender Schülerzahl entsprechende
Schulen von den Trägern nach § 138 Abs. 1 zu schaffen
sind oder soweit der Bedarf nicht durch eine nach § 140
Abs. 1 begründete Schulträgerschaft gedeckt wird. Er ist ebenfalls Träger der
Schulen für Erziehungshilfe, praktisch Bildbare und Kranke für die Kinder und
Jugendlichen, die in seinen Einrichtungen untergebracht sind.
(2) Es ist Aufgabe insbesondere der Schulen für Blinde und Sehbehinderte und der
Schulen für Hörgeschädigte, Schülerinnen und Schüler an allgemeinen Schulen mit
Seh- und Hörauffälligkeiten zu beraten und ambulant zu fördern.
(3) Der Landeswohlfahrtsverband Hessen kann Träger von beruflichen Schulen mit
sonderpädagogischer Orientierung und von Fachschulen für Sozialpädagogik sein.
(4) Schulträger nach § 138 Abs. 1 bis 3 können zur
Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben die Schulen des
Landeswohlfahrtsverbandes Hessen auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen
Vereinbarung mit diesem nutzen. § 140 gilt
entsprechend.