(1) Durch Schulversuche in bestehenden Schulen soll die Weiterentwicklung des
Schulwesens gefördert werden.
(2) Der Weiterentwicklung des Schulwesens dienen Versuchsschulen, die auch
verschiedene Schulformen zusammenfassen können. Die Umwandlung verschiedener
Schulen in Versuchsschulen oder die Neueinrichtung solcher Schulen ist nur
zulässig, wenn
1. die Versuchsschule nach Anlage, Inhalt und organisatorischer
Gestaltung wesentliche Einsichten für die Weiterentwicklung erwarten lässt,
2. nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis davon
ausgegangen werden kann, dass die Versuchsschule geeignet erscheint, allen
Schülerinnen und Schülern ihrer Eignung angemessene Bildungsmöglichkeiten zu
eröffnen, und eine ausreichende Differenzierung des Unterrichts gewährleistet,
3. den die Versuchsschulen besuchenden Schülerinnen und Schülern
keine erkennbaren Nachteile erwachsen, sie insbesondere gleiche oder
gleichwertige Abschlüsse und Berechtigungen erwerben können wie an anderen
vergleichbaren Schulen und der Übergang in andere Schulen gewährleistet ist,
4. die Entscheidungsbefugnis der Eltern über die Wahl des
Bildungsgangs nach dem Besuch der Grundschule außerhalb der Versuchsschule im
Rahmen des geltenden Rechts gewährleistet ist.
(3) Die Schulkonferenz stellt den Antrag auf Durchführung eines Schulversuchs
und die Umwandlung einer Schule in eine Versuchsschule. Über die Umwandlung
einer Schule in eine Versuchsschule oder über deren Neuerrichtung beschließt der
Schulträger. Der Antrag auf Durchführung eines Schulversuchs und die Beschlüsse
des Schulträgers nach Satz 2 bedürfen der Zustimmung des Kultusministeriums. Die
Befugnis des Kultusministeriums, zur Weiterentwicklung des Schulwesens
Schulversuche ohne Antrag der Schulkonferenz einzurichten, bleibt unberührt;
Entsprechendes gilt auch für die Einrichtung von Versuchsschulen durch den
Schulträger.
(4) Die von der Durchführung eines Schulversuchs oder der Errichtung einer
Versuchsschule betroffenen Eltern und Schülerinnen und Schüler haben keinen
Anspruch darauf, dass
1. an der Schule die vor dem Schulversuch bestehenden
Organisationsformen fortgeführt werden,
2. den Schülerinnen und Schülern der Besuch einer wegen der
Errichtung einer Versuchsschule aufzuhebenden Schule weiterhin ermöglicht wird.
(5) Eine Versuchsschule ist aufzuheben oder in eine der in
§ 11 Abs. 3 aufgeführten Regelformen zu überführen, wenn
1. die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen
oder
2. der Versuch als abgeschlossen angesehen werden kann.
(6) Die wissenschaftliche Begleitung von Schulversuchen und Versuchsschulen
regelt das Kultusministerium.