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§ 144
Schulangebot
Die Schulträger sind verpflichtet, ein Schulangebot vorzuhalten, das
gewährleistet, dass Eltern den Bildungsgang ihres Kindes nach
§ 77 wählen können und die Übergänge in die Oberstufe
(Sekundarstufe II) nach § 78 Abs. 2 und 3
sichergestellt sind. Für die Gestaltung des schulischen Angebots ist das
öffentliche Bedürfnis maßgeblich; dabei sind insbesondere die Entwicklung der
Schülerzahlen, das erkennbare Interesse der Eltern und ein ausgeglichenes
Bildungsangebot zu berücksichtigen. Die Schulträger sind berechtigt, Fachschulen
und Schulen für Erwachsene zu errichten und fortzuführen.
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