(1) Schulen sollen eine Größe haben, die eine Differenzierung des Unterrichts
ermöglicht und eine sinnvolle Unterrichts- und Erziehungsarbeit erlaubt. Es muss
gesichert sein, dass die Schülerzahl in den Klassen der Jahrgangsstufen 5 bis 9
oder 10 die Mindestwerte für die Größe der Klassen erreicht. Gymnasiale
Oberstufen und berufliche Gymnasien müssen auf Dauer im Durchschnitt der
Jahrgangsstufen eine Schülerzahl von mindestens 50 je Jahrgangsstufe erreichen.
(2) Die Errichtung von Hauptschulen oder Hauptschulzweigen einer
schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule setzt in der Regel voraus, dass
sie voraussichtlich mindestens einzügig, die Errichtung von Realschulen und
Gymnasien oder den entsprechenden Zweigen einer schulformbezogenen
(kooperativen) Gesamtschule, dass sie voraussichtlich mindestens zweizügig
geführt werden können. Die Errichtung von schulformübergreifenden (integrierten)
Gesamtschulen setzt voraus, dass sie voraussichtlich mindestens zweizügig
geführt werden können. Die Einrichtung von Förderstufen als Bestandteil der
Grundschulen (§ 11 Abs. 7), der Haupt- und Realschulen
(§ 23 Abs. 7), der Haupt- und Realschulzweige der
kooperativen Gesamtschule sowie an schulformbezogenen (kooperativen)
Gesamtschulen (§ 26 Abs. 2) setzt in der Regel
mindestens eine Zweizügigkeit voraus. Die Umwandlung einer
schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule in eine schulformbezogene
(kooperative) Gesamtschule sowie die Umwandlung einer schulformbezogenen
(kooperativen) Gesamtschule in eine schulformübergreifende (integrierte)
Gesamtschule gilt nicht als Errichtung im Sinne dieser Vorschrift. Die
Errichtung einer gymnasialen Oberstufe oder eines beruflichen Gymnasiums setzt
in der Regel voraus, dass in der Jahrgangsstufe der Einführungsphase
voraussichtlich eine Jahrgangsbreite von mindestens 80 Schülerinnen und Schülern
erreicht wird. Reicht die Zahl der Schülerinnen und Schüler nicht aus, eine
eigene gymnasiale Oberstufe zu bilden, soll diese in einem Verbundsystem mit
einer anderen Schule mit gymnasialem Bildungsgang geführt werden.
(3) Ein Unterschreiten der Mindestzügigkeit oder Mindestjahrgangsbreite im Sinne
der Abs. 1 und 2 ist nur zulässig, wenn der Besuch einer anderen Schule des
Bildungsganges unter zumutbaren Bedingungen, insbesondere aufgrund der
Entfernung, nicht möglich und ein regional ausgeglichenes Bildungsangebot nicht
mehr gewährleistet ist.
(4) Unterschreitet in einer Klasse, einer Gruppe oder in einem Kurs die Zahl der
Schülerinnen und Schüler die dafür festgesetzte Mindestzahl, wird der Unterricht
nicht aufgenommen oder er erfolgt, sofern die personellen und
unterrichtsorganisatorischen Voraussetzungen gegeben sind, jahrgangs- oder
schulzweigübergreifend. § 23 Abs. 9 und
§ 70 Abs. 2 bleiben unberührt.
(5) Nähere Richtlinien, insbesondere die Mindest- und Höchstwerte für die Größe von Klassen, Gruppen und Kursen in den einzelnen
Schulformen und Schulstufen, werden durch Rechtsverordnung festgelegt.