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§ 149

Schulgesundheitspflege


Der schulärztliche Dienst ist den kreisfreien Städten und den Landkreisen zur Erfüllung nach Weisung übertragen. Die Schulgesundheitspflege umfasst den schulärztlichen und den schulzahnärztlichen Dienst. Ihre Aufgabe ist es, in Zusammenarbeit mit der Schule und den Eltern die gesundheitliche Entwicklung der Schülerinnen und Schüler durch Vorsorge zu fördern, gesundheitlichen Gefährdungen vorzubeugen und Maßnahmen zur Behebung gesundheitlicher Störungen einzuleiten.

     

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