(1) Formen der Betreuung und der ganztägigen Angebote sind:
1. Betreuungsangebote des Schulträgers,
2. die pädagogische Mittagsbetreuung,
3. die offene Ganztagsschule,
4. die gebundene Ganztagsschule.
(2) Betreuungsangebote nach Abs. 1 Nr. 1, die über den zeitlichen Rahmen der
Stundentafel hinausgehen, führen zu einer für die Eltern zeitlich verlässlichen
und mit den Aufgaben der Schule abgestimmten Betreuung. Die Schulträger können
sie an den Grundschulen sowie den selbstständigen Sprachheilschulen und Schulen
für Lernhilfe einrichten. Eine enge Zusammenarbeit mit Kinderhorten und freien
Initiativen zur ganztägigen Betreuung von Kindern ist dabei anzustreben. Die
Teilnahme an diesen Angeboten ist freiwillig.
(3) Die pädagogische Mittagsbetreuung nach Abs. 1 Nr. 2 kann mit Zustimmung des
Schulträgers an den Grundschulen, den Schulen der Mittelstufe (Sekundarstufe I)
und den Förderschulen eingerichtet werden. Die Zusammenarbeit mit freien
Trägern, den Eltern oder qualifizierten Personen ist anzustreben. Die Teilnahme
an diesem Angebot ist freiwillig.
(4) Die Ganztagsschule in offener Form nach Abs. 1 Nr. 3 führt Ganztagsangebote
in Zusammenarbeit mit freien Trägern, den Eltern oder qualifizierten Personen
durch, die die kulturelle, soziale, sportliche, praktische, sprachliche und
kognitive Entwicklung der Schülerinnen und Schüler fördern. Die Teilnahme an
diesen Ganztagsangeboten ist freiwillig.
(5) Die Ganztagsschule in gebundener Form nach Abs. 1 Nr. 4 erweitert über die
Angebote der offenen Form hinaus den der Schule zur Verfügung stehenden
zeitlichen Rahmen, um die pädagogischen und in Förderschulen auch
sonderpädagogischen Belange ganzheitlich berücksichtigen zu können. Die
Teilnahme an diesen Angeboten ist teilweise oder vollständig verpflichtend; die
Entscheidung darüber trifft die Schulkonferenz.
(6) Zu Ganztagsschulen beider Formen können Grundschulen, Schulen der
Mittelstufe (Sekundarstufe I) und Förderschulen, insbesondere die Schulen für
praktisch Bildbare, entwickelt werden. Über die Einrichtung einer Ganztagsschule
entscheidet der Schulträger im Rahmen des Förderplanes des Landes nach
§ 146 mit der Maßgabe, dass die Ganztagsschule keine
Grundlage im Schulentwicklungsplan (§145) haben muss.