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§ 15a

Sicherstellung verlässlicher Schulzeiten


(1) Die Schulen treffen in eigener Zuständigkeit Maßnahmen zur Gewährleistung einer verlässlichen Schulzeit von mindestens fünf Zeitstunden am Vormittag. Auf Beschluss der Schulkonferenz kann im Schulprogramm hiervon ab Jahrgangsstufe 8 abgewichen werden. Zur Sicherstellung der verlässlichen Schulzeit können auch Kräfte, die nicht der Schule angehören, im Rahmen der dafür zugewiesenen Haus-haltsmittel beschäftigt werden. Über deren Eignung und Auswahl entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Rahmen der Rechtsverordnung nach Abs. 3; Anbieter von Personaldienstleistungen können berücksichtigt werden, sofern sie den Einsatz entsprechend qualifizierten Personals gewährleisten.


(2) Abs. 1 gilt entsprechend für Grundschulen, soweit sich nicht aus § 17 Abs. 4 Satz 2 eine abweichende Schulzeit ergibt.


(3) Das Nähere über den Einsatz der externen Kräfte wird durch Rechtsverord-nung geregelt, insbesondere zu

1. der Bestimmung der Eignung,

2. der Festlegung von Vergütungsgrundsätzen,

3. der Heranziehung von externen Anbietern von Per¬sonaldienstleistungen,

4. den Befugnissen der externen Kräfte.

     

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