(1) Die Öffnung der Schule gegenüber ihrem Umfeld ist zu fördern.
(2) Diese Öffnung kann durch die Zusammenarbeit der Schulen mit außerschulischen
Einrichtungen und Institutionen geschehen, insbesondere mit Sport- und anderen
Vereinen, Kunst- und Musikschulen, kommunalen und kirchlichen Einrichtungen
sowie mit Einrichtungen der Weiterbildung. Berufliche Schulen sollen mit Trägern
der beruflichen Weiterbildung in der Region zusammenarbeiten.
(3) Geeignete Formen der Zusammenarbeit nach Abs. 2 können in die Angebote nach
§ 9 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 einbezogen werden. Die
Schulen können mit der jeweiligen Einrichtung Verträge über Art, Umfang und
Inhalt dieser Zusammenarbeit schließen. Finanzielle Verpflichtungen für das Land
und den Schulträger können die Schulen eingehen, soweit ihnen für diesen Zweck
Mittel zur Verfügung stehen.
(4) Die Mitarbeit von Eltern und anderen geeigneten Personen im Unterricht und
an Angeboten der Schule ist möglich. Die Grundsätze der Mitwirkung beschließt
die Schulkonferenz auf der Grundlage einer Konzeption der Konferenzen der
Lehrkräfte. Das Nähere regelt das Kultusministerium durch Richtlinien.