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§ 169

Geltung sonstiger Vorschriften


(1) Weitergehende gewerbliche Vorschriften über die Zulassung von Schulen in freier Trägerschaft oder die Erteilung von Privatunterricht bleiben unberührt.


(2) Soweit durch andere gesetzliche Bestimmungen eine besondere Genehmigung für Schulen in freier Trägerschaft vorgeschrieben wird, ist eine Genehmigung nach diesem Gesetz nicht erforderlich.

     

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