(1) Weitergehende gewerbliche Vorschriften über die Zulassung von Schulen in
freier Trägerschaft oder die Erteilung von Privatunterricht bleiben unberührt.
(2) Soweit durch andere gesetzliche Bestimmungen eine besondere Genehmigung für
Schulen in freier Trägerschaft vorgeschrieben wird, ist eine Genehmigung nach
diesem Gesetz nicht erforderlich.