(1) In der Grundschule werden Schülerinnen und Schüler der ersten bis vierten
Jahrgangsstufe unterrichtet.
(2) Die Grundschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern grundlegende
Kenntnisse und Fertigkeiten und entwickelt die verschiedenen Fähigkeiten in
einem gemeinsamen Bildungsgang. Sie bereitet die Schülerinnen und Schüler auf
die Fortsetzung ihres Bildungsweges in weiterführenden Bildungsgängen vor.
(3) Die Jahrgangsstufen 1 und 2 bilden eine pädagogische Einheit; die
Schülerinnen und Schüler rücken ohne Versetzung in die Jahrgangsstufe 2 vor. Die
Nichtversetzung in die Jahrgangsstufe 2 ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn
andernfalls die Schülerin oder der Schüler in der Entwicklung erheblich
beeinträchtigt würde. Darüber entscheidet die Klassenkonferenz nach Anhörung der
Eltern. In der Jahrgangsstufe 1 werden keine Ziffernnoten erteilt; die Eltern
erhalten Informationen zur Entwicklung ihres Kindes durch schriftliche Aussagen
über den Leistungsstand.
(4) Die Grundschule soll verlässliche Schulzeiten mit einer möglichst
gleichmäßigen Verteilung der Unterrichtsstunden auf die Schulvormittage
vorsehen. Die tägliche Schulzeit soll für die Schülerinnen und Schüler der
Jahrgangsstufen 1 und 2 vier Zeitstunden und für die Jahrgangsstufen 3 und 4
fünf Zeitstunden dauern. Die Schule legt die nähere Ausgestaltung des
Zeitrahmens in eigener Verantwortung fest.