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§ 179

Geltung für Schulen in freier Trägerschaft


(1) Auf Schulen in freier Trägerschaft (§ 166) finden über den dreizehnten Teil hinaus die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung, wenn und soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.


(2) Die Regelungen zur Schulpflicht (vierter Teil), die Pflichten von Eltern sowie von Schülerinnen und Schülern betreffen, bleiben unberührt.

     

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