(1) Auf Schulen in freier Trägerschaft (§ 166) finden
über den dreizehnten Teil hinaus die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung,
wenn und soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.
(2) Die Regelungen zur Schulpflicht (vierter Teil), die Pflichten von Eltern
sowie von Schülerinnen und Schülern betreffen, bleiben unberührt.